OGH 3Ob138/03w

OGH3Ob138/03w17.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Gerald Hegenbart, Rechtsanwalt, Baden, Kaiser Franz-Ring 13, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, ***** (AZ 10 S 1/01b des Landesgerichts Wiener Neustadt), wegen 72.670 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. Dezember 2002, GZ 17 R 405/02h-6, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2003, AZ 17 R 405/02h, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2002, GZ 5 E 2989/02y-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Abweisung eines vermeintlichen Antrags der betreibenden Partei auf Bewilligung der Forderungsexekution zur Hereinbringung von 72.670 EUR samt Zinsen richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird ihm dahin Folge gegeben, dass insgesamt der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit 875,34 EUR (darin 145,89 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei erwirkte mit ihrer im Jahr 2002 eingebrachten Klage ein Versäumungsurteil gegen den mit Beschluss vom 3. Jänner 2001 bestellten Masseverwalter der Gemeinschuldnerin. Die vollstreckbare Ausfertigung des Exekutionstitels weist eine Stampiglie nach § 542 Abs 3 Geo auf, wonach die beklagte Partei zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von 14.896,17 EUR ... an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt wurde. Während mit Punkt 1. des bewilligten Urteilsantrags die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von 787.694,90 EUR samt Stufenzinsen "ausschließlich bei sonstiger Exekution in die der ... (Gemeinschuldnerin) zur Gänze gehörige Liegenschaft ... zu bezahlen", enthält die begehrte Kostenentscheidung keine derartige Einschränkung.

Mit Beschluss vom 9. August 2002 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung dieser Kosten von 14.896,17 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. Mai 2002 sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderung aus einem Masseanderkonto gegen eine näher bezeichnete Bank. Zugleich bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei mit 1.141,40 EUR mit dem Beisatz "(gleichzeitig bestimmt m. Peschl. v. 0908.02, 6 E 80/02m-2)". Dieser Akt betrifft die Bewilligung der Zwangsversteigerung der im Urteil genannten Liegenschaft, um die die betreibende Partei mit demselben Schriftsatz angesucht hatte.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Masseverwalters dahin statt, dass es den Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung von 72.670 EUR sA ... die Forderungsexekution ... zu bewilligen, abwies. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, nach dem unmissverständlichen Titelwortlaut sei der betreibenden Partei der Kapitalbetrag nur bei Exekution in eine Liegenschaft zuerkannt worden, weshalb der Bewilligung der Forderungsexekution dieser Wortlaut entgegenstehe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz nachträglich für zulässig erklärte Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise unzulässig, teilweise aber berechtigt.

a) Wie auch der rekursgerichtliche Senat in seinem Zulassungsbeschluss zum Ausdruck bringt, übersah dieser offensichtlich, dass die Forderungsexekution nur zur Einbringung der Kostenforderung aus dem Versäumungsurteil gegen die verpflichtete Partei, gerade nicht aber zur Hereinbringung der Kapitalforderung daraus beantragt und vom Erstgericht demnach auch bewilligt wurde. Zwar wäre es theoretisch denkbar, dass die betreibende Partei durch die Abweisung eines (noch) gar nicht gestellten Exekutionsantrags beschwert würde. Nach den Umständen des vorliegenden Falls ist dies aber gerade nicht der Fall, ergibt sich doch aus dem Exekutionsantrag, dass der betreibenden Partei die Beschränkung der Vollstreckbarkeit der Kapitalforderung samt Zinsen auf die hiefür allein haftende Liegenschaft bekannt und bewusst ist. Gegenteiliges macht sie auch in ihrem Rechtsmittel nicht geltend. Daher fehlt es ihr aber an der die Voraussetzung der Zulässigkeit jeglichen Rechtsmittels erforderlichen Beschwer, weshalb insoweit ihr Revisionsrekurs ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts als unzulässig zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger2, vor § 461 ZPO Rz 9 mwN).

b) Soweit sich der Revisionsrekurs allerdings gegen die Abweisung des tatsächlich gestellten Exekutionsantrags (Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Prozesskosten) richtet, ist er berechtigt.

Zu Recht macht die betreibende Partei geltend, dass die Kostenentscheidung im Exekutionstitel, um die es hier alleine geht, keine Exekutionsbeschränkung enthält und es sich um eine nach Konkurseröffnung entstandene Forderung handle. Trifft den Schuldner, wie offenbar im vorliegenden Fall, eine reine Sachhaftung, jedoch keine persönliche Haftung für die Forderung des Gläubigers, stellt sich zunächst die Frage, ob die Haftungsbeschränkung auch auf die Kostenentscheidung in einem gegen den Schuldner angestrengten Zivilprozess durchzuschlagen habe. Diese Frage ist nach wie vor in Rsp und Lehre strittig. Nach nun wohl herrschender Ansicht (GlU 13.043; 1 Ob 587/86 = HS 17.033/11; 3 Ob 186/02b = EvBl 2002/208 = ZIK 2003, 32 = RdW 2003, 270 [zu einer Gläubigeranfechtung]; Hofmann in Rummel3 § 466 ABGB Rz 6 mN [ebenso Petrasch in den Vorauflagen]; Hinteregger in Schwimann2 § 466 ABGB Rz 9; M. Bydlinski in Fasching, Komm2 § 41 ZPO Rz 5; gegenteilig GlUNF 4171) ist sie zu verneinen. Diese Frage stellt sich hier allerdings nicht mehr, ist doch der Exekutionstitel in Rechtskraft erwachsen. Eine Einschränkung der Haftung der beklagten Partei für die Prozesskosten hätte aber, wie M. Bydlinski in seiner Glosse zu ÖBA 1994, 17 zutreffend hervorhebt, im Titelverfahren erfolgen müssen.

Hier zu beantworten ist in erster Linie auch nicht die Frage, ob die Haftung für die betriebene Forderung nur mit bestimmten Sachen auch die bloße Sachhaftung des Verpflichteten für die Exekutionskosten zur Folge hat (dafür GlU 13.790; GlUNF 3066; SZ 20/168; ebenso, jeweils ohne nähere Begründung Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 53 und Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 27). Entgegen der in SZ 20/168 zum Ausdruck gebrachten Ansicht kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob der Exekutionstitel eine persönliche Zahlungspflicht des Verpflichteten für die Kosten des Prozesses zum Ausdruck bringt, weil mangels Beschränkung eben eine persönliche (unbeschränkte) Haftung vorliegt, weshalb nur ein einschränkender Zusatz zu einer Beschränkung der Haftung führen kann (3 Ob 46/02i). Wie bereits dargelegt, enthält der vorliegende Kostenzuspruch an die betreibende Partei gerade keine Einschränkung der Haftung der Masse auf die (ohnehin zur Hereinbringung der Kapitalforderung in Exekution gezogene) Liegenschaft der Gemeinschuldnerin. Ist schon im Titel keine Haftungsbeschränkung enthalten, gibt es auch keine Grundlage für die Annahme einer solchen im Exekutionsverfahren.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht allerdings darin, dass das Exekutionsverfahren (ebenso wie bereits das Titelverfahren) gegen eine Konkursmasse geführt wird. Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 43/34 = EvBl 1970/154 = RZ 1970, 101) ist nach stRsp (RIS-Justiz RS0035890) der im Prozess unterlegene Masseverwalter schlicht zum Prozesskostenersatz zu verurteilen, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist. In seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts hat nun der Masseverwalter allein das Vorliegen einer Exekutionssperre geltend gemacht, weil es sich bei der betriebenen Forderung um eine bloße Konkursforderung handle. Richtigerweise handelt es sich aber bei den Kosten der gegen den Masseverwalter obsiegenden Partei um Masseforderungen nach § 46 KO (SZ 36/154 = JBl 1964, 427 = EvBl 1964/190; 3 Ob 251/75; ebenso wohl Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 8 Rz 25; M. Bydlinski aaO § 41 ZPO Rz 3). Solche können jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionswege eingetrieben werden (RdW 1990, 16; 3 Ob 19/91; 3 Ob 103/92 = ÖBA 1994, 17 [M. Bydlinski] = RdW 1994, 49; RIS-Justiz RS0064634).

In der zuletzt genannten Entscheidung hat allerdings der erkennende Senat bei einem dem vorliegenden vergleichbaren Titel auf Grund einer Pfandklage, bei der die Beschränkung der Haftung im Kostenausspruch nicht zum Ausdruck kam, die Auffassung vertreten, die Kosten seien als solche eines Absonderungsgläubigers zunächst aus der Sondermasse zu decken. Daran ändere es nichts, dass der Titel keine Beschränkung enthalte. Diese Ansicht kann allerdings nicht aufrecht erhalten werden. Wie M. Bydlinski in seiner zitierten Glosse zu Recht darlegt, wäre es Sache des Masseverwalters gewesen, die Beschränkung der Haftung auf die Sondermasse (die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin) mittels Kostenrekurses durchzusetzen. Das Exekutionsgericht kann eine allfällige Unrichtigkeit des Exekutionstitels nicht im Wege einer einschränkenden Interpretation des Titels herbeiführen. Dies steht auch mit der allgemeinen Rsp des erkennenden Senats im Einklang, wonach das Bewilligungsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen hat, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist, wobei nicht zu untersuchen ist, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217; 3 Ob 21/00k). Der vorliegende Titel enthält im Kostenpunkt aber zweifellos keine Exekutionsbeschränkung auf eine Sondermasse. Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der zweiten Instanz das Erstgericht zu Recht der betreibenden Partei die Exekution bewilligt hat. Seine Entscheidung ist daher wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO, wobei allerdings Kostenbemessungsgrundlage nur die tatsächlich betriebene Kostenforderung ist. Eine Einschränkung der Haftung hat, wie sich aus den Darlegungen in der Sache ergibt, nicht zu erfolgen. Da somit der Rekurs der verpflichteten Partei erfolglos blieb, war gemäß § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO auszusprechen, dass die verpflichtete Partei dessen Kosten selbst zu tragen hat.

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