OGH 4Ob2/72; 8Ob154/78; 8Ob165/78; 7Ob618/78 (RS0036977)

OGH4Ob2/72; 8Ob154/78; 8Ob165/78; 7Ob618/7817.5.2023

Rechtssatz

Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muss sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 KO geltend machen will (EvBl 1971/59). Wegen aller anderen Berufungsgründe kann der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Berufungsfrist eine neuerliche Berufung erheben.

Normen

KO §7
ZPO §163

4 Ob 2/72OGH29.02.1972

Veröff: JBl 1973,46 = SZ 45/19

8 Ob 154/78OGH27.09.1978

nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). (T1)

8 Ob 165/78OGH08.11.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/150

7 Ob 618/78OGH23.11.1978

nur T1

8 Ob 81/79OGH13.09.1979

nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen. (T2)

2 Ob 504/80OGH10.02.1981

Auch; nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten. (T3) Beisatz: Darin liegt nicht eine Weiterführung des unterbrochenen Verfahrens "in Ansehung der anhängigen Streitsache" im Sinne des § 163 Abs 2 ZPO. (T4)

4 Ob 357/81OGH07.06.1981

nur T2; Veröff: ÖBl 1982,92

1 Ob 715/81OGH16.09.1981

nur T2; Beisatz: Mit Ausnahme der der Wahrung der Unterbrechung dienenden und der Aufnahmehandlung gemäß § 164 ZPO. (T5) Veröff: SZ 54/123 = EvBl 1982/86 S 299

2 Ob 514/82OGH13.07.1982

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1983,607

4 Ob 539/83OGH12.04.1983

nur T1; Veröff: JBl 1984,209

1 Ob 626/84OGH31.08.1984

nur T2; Veröff: GesRZ 1985,32

4 Ob 152/83OGH15.01.1985

nur: Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. (T6)

1 Ob 672/85OGH11.12.1985

nur T2

6 Ob 582/87OGH14.05.1987

nur T6; nur: Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 KO geltend machen will. (T7)

7 Ob 647/87OGH24.09.1987

nur T1

1 Ob 672/89OGH15.11.1989

Vgl

4 Ob 122/90OGH11.09.1990

Vgl; Beisatz: Anfechtung des berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses zulässig - kein Fall des § 519 ZPO. (T8)

9 ObA 171/90OGH12.09.1990

nur T7; Veröff: RZ 1992/21 S 45

8 Ob 5/92OGH26.03.1992

nur T7

9 ObA 284/93OGH26.01.1994

nur T1

7 Ob 627/93OGH23.03.1994

nur T2

9 ObA 180/94OGH12.10.1994

Auch; nur T7

9 Ob 376/97bOGH14.01.1998

nur T6; nur T7

9 Ob 321/98sOGH10.02.1999

nur T1; nur T7

1 Ob 276/99sOGH27.10.1999

Vgl auch; nur T6; nur T7

7 Ob 26/00zOGH29.05.2000

Vgl; Beisatz: Die Aufnahme eines gemäß §§ 155 ff ZPO unterbrochenen Verfahrens - hiezu zählen gemäß § 159 ZPO auch durch die Konkursordnung bewirkte Unterbrechungen - ist mittels Rekurses anfechtbar. (T9)

1 Ob 219/00pOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Während der durch die Konkurseröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens ist die Erhebung eines Rechtsmittels nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 KO geltend gemacht wird. Nur insoweit ist eine Anfechtung während der Verfahrensunterbrechung zulässig. (T10)

8 Fsc 1/03vOGH27.02.2003

Auch

7 Ob 66/04pOGH28.07.2004

Auch; Beis wie T10

7 Ob 273/05fOGH28.11.2005

Auch; nur T7; Beis wie T10

10 Ob 80/05wOGH24.01.2006

Auch

10 Ob 99/11yOGH14.02.2012

Auch

9 ObA 9/15mOGH20.03.2015

Auch

9 ObA 52/15kOGH28.05.2015

Auch

6 Ob 178/21aOGH20.10.2021

Vgl; Beis nur wie T7; Beis wie T10

6 Ob 15/22gOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Nach Ablauf der für diese Fälle bereits mit Zustellung der während der Unterbrechung gefällten Entscheidung beginnenden Rechtsmittelfrist kann die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Unterbrechungswirkung nicht mehr angefochten werden. (T11)

6 Ob 213/22zOGH18.04.2023

vgl

6 Ob 44/23yOGH17.05.2023

vgl; Beisatz: Dies gilt auch für das Ruhen; während des Ruhens des Verfahrens ist ein Rechtsmittel mit dem Verstöße gegen die Ruhenswirkung aufgegriffen werden zulässig. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0040OB00002_7200000_001

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