OGH 9ObA59/94; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 8ObA227/00s; 9ObA92/01x; 9ObA86/01i; 8ObA42/03i; 9ObA85/06z; 9ObA111/06y; 4Ob227/06w; 9Ob40/06g; 9ObA98/10t; 9ObA114/11x; 9ObA13/12w; 8ObA56/11k; 9ObA46/12y; 9ObA44/14g; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA83/17x; 8ObS9/17g; 8ObA35/18g; 9ObA89/18f; 9ObA72/22m (RS0034487)

OGH9ObA59/94; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 8ObA227/00s; 9ObA92/01x; 9ObA86/01i; 8ObA42/03i; 9ObA85/06z; 9ObA111/06y; 4Ob227/06w; 9Ob40/06g; 9ObA98/10t; 9ObA114/11x; 9ObA13/12w; 8ObA56/11k; 9ObA46/12y; 9ObA44/14g; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA83/17x; 8ObS9/17g; 8ObA35/18g; 9ObA89/18f; 9ObA72/22m28.9.2022

Rechtssatz

Es verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den im KollV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KollV auszufolgen.

Normen

ABGB §1491
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6

9 ObA 59/94OGH20.04.1994
9 ObA 27/96OGH10.04.1996

Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2)

8 ObA 2286/96aOGH17.10.1996

Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObA 227/00sOGH21.12.2000
9 ObA 92/01xOGH09.05.2001

Beisatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn sie eine Überprüfungsgrundlage ausgehend vom Inhalt des zwischen den Streitteilen vereinbarten Arbeitsvertrages bildet und nachvollziehbar ist. (T4)

9 ObA 86/01iOGH28.11.2001
8 ObA 42/03iOGH23.01.2004

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verstoß gegen vertragliche Vereinbarung bei im Dienstvertrag vorgesehenem Verfall. (T5)

9 ObA 85/06zOGH11.08.2006

Beis wie T4; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verfallsfristen jeweils mit der Übergabe der Lohnabrechnungen zu laufen begonnen haben, ist unbedenklich. (T6)

9 ObA 111/06yOGH15.11.2006
4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/38

9 Ob 40/06gOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T7)

9 ObA 98/10tOGH22.10.2010

Ähnlich

9 ObA 114/11xOGH25.10.2011

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T8)

9 ObA 13/12wOGH27.02.2012

Vgl auch

8 ObA 56/11kOGH26.07.2012
9 ObA 46/12yOGH25.07.2012

Vgl auch

9 ObA 44/14gOGH27.05.2014

Auch; Beisatz: Für die diesem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen ist die Partei beweispflichtig, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. (T9)

9 ObA 68/15pOGH28.05.2015

Vgl auch

9 ObA 126/15tOGH26.11.2015

Vgl auch

8 ObA 75/15kOGH29.10.2015

Vgl auch

8 ObA 85/15fOGH15.12.2015
9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Auch

8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Auch; Beisatz: Der Dienstgeber kann sich auch auf eine grundsätzlich zulässige Verfallsklausel im Einzelfall dennoch nicht berufen, wenn er durch sein Verhalten die rechtzeitige Geltendmachung vereitelt oder erschwert hat. (T10)<br/>Veröff: SZ 2018/5

8 ObA 35/18gOGH19.07.2018

Auch; Beisatz: Die Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung bzw der Ausfolgung einer solchen nimmt dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres und immer das Recht, den Verfall von Ansprüchen einzuwenden. Der Arbeitgeber muss die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs vielmehr erschweren oder praktisch unmöglich machen. (T11)<br/>Beis wie T9; Beis wie T10

9 ObA 89/18fOGH24.01.2019

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Einnahme einer bestimmten Rechtsansicht führt noch nicht dazu, dass dem Dienstnehmer treuwidrig die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würde. (T12)

9 ObA 72/22mOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19940420_OGH0002_009OBA00059_9400000_001

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