OGH 9ObA68/15p

OGH9ObA68/15p28.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei F***** KG, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 3.101,85 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 1.647,84 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. März 2015, GZ 8 Ra 4/15i‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00068.15P.0528.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Verhalten des Arbeitgebers als gegen Treu und Glaube verstoßend anzusehen ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 114/11x). Eine vom Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger nicht darzustellen. Die

Berufung auf eine für sich allein betrachtet noch nicht

sittenwidrige Verfallsklausel kann nach der vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung

dann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere

Berufung auf die

Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (RIS‑Justiz RS0051974; RS0034487). Dem Argument des Klägers, dass die Berufung der Beklagten auf die hier einzelvertraglich vereinbarte Verfallsklausel gegen Treu und Glauben verstoße, weil der Kläger aufgrund der ausdrücklichen Zusicherungen der Beklagten davon ausgehen habe können, dass seine Einstufung und die darauf beruhende Auszahlung des Entgelts korrekt sei, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hielt ihm entgegen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten dem Kläger die Überprüfung seiner Ansprüche weder unmöglich gemacht noch erschwert habe, weil dem Kläger die von der Beklagten im Dienstvertrag vorgenommene unrichtige Einstufung bekannt war und ihm deren Überprüfung jederzeit möglich gewesen wäre. Auf dieses Argument geht die Revision aber nicht ein. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Überprüfung der Vordienstzeiten durch die Beklagte zeigt der Revisionswerber keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf (vgl 9 ObA 27/96).

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