OGH 9ObA27/96

OGH9ObA27/9610.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anneliese S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Günther Karpf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Franz Edmund *****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr.Hans Paternioner und Dr.Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 945.895,50 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 650.285,50 S sA) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.November 1995, GZ 8 Ra 67/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.April 1995, GZ 32 Cg 131/94i-18, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1) Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles im Umfang eines Betrages von 86.303,73 S samt 4 % Zinsen aus 32.074,73 S vom 1.12.1993 bis 17.8.1994 und aus 86.303,73 S ab 18.8.1994 bestätigt.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden diesbezüglich weitere Verfahrenskosten.

2) Im übrigen (hinsichtlich der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles im Umfang eines Betrages von 563.982 S sA) wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß es als Teilurteil einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilurteiles zu lauten hat:

"Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 884.592 S samt 4 % Zinsen aus 834.040 S vom 1.12.1993 bis 17.8.1994 und aus 884.592 S seit 18.8.1994 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Teilurteiles bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 3.6.1984 die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10.2.1994 geschieden. Der Beklagte war in der Zeit von Oktober 1989 bis April 1993 Pächter des T*****-Stüberls im Bereich einer Sportanlage. In diesem Lokal war die Klägerin vom 1.2.1991 im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Service beschäftigt. Das Stüberl war täglich von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet, mit der angestellten Klägerin war jedoch eine fixe Arbeitszeit nicht vereinbart; geleistete Überstunden wurden als "Mehrarbeitsstunden" pauschal abgerechnet. Als offizielles Entgelt galten die Beträge, die von der Steuerberatungskanzlei des Beklagten auf der Klägerin übergebenen Lohnabrechnungen ausgeworfen wurden. Tatsächlich hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich bedarfsweise an der Tageslosung zu bedienen, wovon sie auch Gebrauch machte. Im Frühjahr 1993 beauftragte der Beklagte seine Steuerberatungskanzlei damit, das Dienstverhältnis der Klägerin durch Dienstnehmerkündigung aufzulösen, dies mit dem Hinweis, daß die Klägerin das Stüberl im Anschluß daran pachten und selbständig weiterführen wollte; es erging daher an die Klägerin auch kein Kündigungsschreiben. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses per 30.4.1993 erstattete die Steuerberatungskanzlei des Beklagten eine endgültige Lohnabrechnung. Das Schreiben, das die Lohnsteuerkarte und den Lohnzettel enthielt, aus dem eine komplette Gehaltsaufstellung, Brutto- und Nettobezug sowie die Zulagen abzulesen waren, ging der Klägerin Anfang Mai 1993 zu. Wenige Tage danach wurde der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung sowie eine Endabrechnung zugesandt. Daraus waren die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die letzten 6 Monatsbezüge zu entnehmen. Die Klägerin monierte nie eine mangelnde oder unzureichende Abrechnung. Im Sommer 1993 erfolgte eine Rückfrage durch die Arbeiterkammer beim Beklagten. Der Inhalt des Gespräches steht nicht fest, es dürfte aber offene Lohnforderungen zum Gegenstand gehabt haben. Die Klägerin mache erstmalig am 18.11.1993 durch ihren Vertreter Gehaltsansprüche gegen den Beklagten geltend.

Mit der am 26.5.1994 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 841.116,50 S; das Begehren wurde im weiteren am 19.8.1994 auf 945.995,50 S ausgedehnt. Geltend gemacht wurde ein Betrag von 270.060 S an offenem Lohn sowie Sonderzahlungen vom 1.5.1991 bis 30.4.1994, ein Betrag von 80.910,23 S an Urlaubsentschädigung, 50.550 S an Ruhe- und Feiertagsentschädigung für diesen Zeitraum, ein Betrag von 563.982 S für Überstunden und von 5.393,50 S an Kündigungsentschädigung abzüglich eines gegenverrechneten Betrages von 25.000 S (letzte Tageslosung, die die Klägerin einbehielt). Die Klägerin habe über Auftrag des Beklagten während des ganzen Beschäftigungszeitraumes täglich ohne Pause mindestens von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr gearbeitet und damit monatlich 281 Überstunden geleistet, keinen Urlaubstag konsumiert, keinen Ruhetag gehabt und auch an jedem Feiertag gearbeitet. Sie habe vom Beklagten niemals einen Lohnzettel oder eine sonstige Abrechnungsunterlage und auch keine Lohnzahlungen erhalten. Eine Vereinbarung über eine Entnahmemöglichkeit aus den Geschäftserlösen sei nicht getroffen worden. Die Höhe der Lohnansprüche ergebe sich aus den Kollektivverträgen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Der Beklagte habe sie ohne jede Verständigung einfach mit 30.4.1993 abgemeldet; es stehe ihr daher eine Kündigungsentschädigung zu.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Ansprüche der Klägerin seien verfallen, weil sie nicht innerhalb der 4-monatigen Verfallsfrist des Kollektivvertrages geltend gemacht worden seien. Überstunden seien nicht angeordnet worden und überdies durch das Mehrleistungspauschale abgegolten. Mit der Klägerin sei vereinbart worden, daß sie ihre Entlohnung aus den Geschäftserlösen entnehmen könne, was auch geschehen sei; die Klägerin habe aus der Kasse mehr entnommen, als ihr nach den Gehaltsabrechnungen zugestanden sei. Gehalt und Sonderzahlungen seien ordnungsgemäß abgerechnet und auf den der Klägerin übermittelten Lohnzetteln entsprechend ausgewiesen worden. Die Klägerin habe auch Urlaub tatsächlich konsumiert. Überdies machte der Beklagte mehrere Gegenforderungen geltend, die kompensando eingewendet wurden.

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Gemäß Punkt 6 e des maßgeblichen Kollektivvertrages (KV) verfielen Gehaltsforderungen, wenn sie nicht binnen 4 Monaten nach Fälligkeit vom Dienstnehmer beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht würden. Die Fälligkeit des Gesamtanspruches der Klägerin sei mit 30.4.1993 zu datieren (Ende des Arbeitsverhältnisses). Da die Klägerin ihre Ansprüche erstmals am 18.11.1993 schriftlich geltend gemacht habe, seien diese verfallen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang der Klageabweisung hinsichtlich eines Betrages von 295.610 S sA und hob es im übrigen (hinsichtlich eines Begehrens auf Zahlung von 650.285,50 S sA) auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs gegen die Aufhebungsentscheidung zulässig sei. Die Klägerin sei nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Betrieb des Beklagten tätig geworden, sondern als Dienstnehmerin, wobei zwischen den Parteien Einverständnis darüber herrsche, das auf diese Dienstverhältnis der KV für Arbeiter im Gast- und Hotelleriegewerbe anzuwenden gewesen sei. Die Ansprüche der Klägerin auf Lohn und Sonderzahlungen (270.060 S) und Ruhe- und Feiertagsentschädigung (50.550 S) abzüglich eines von der Klägerin einbehaltenen Betrages von 25.000 S sohin Ansprüche im Betrag von insgesamt 295.610 S seien gemäß Pkt 6 lit e KV tatsächlich verfallen, so daß diesbezüglich die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen sei. Der KV sehe jedoch keine Verfallsbestimmungen für die geltend gemachte Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung vor; auch aus § 1162 d ABGB könne ein solcher Verfall nicht abgeleitet werden, dies ganz abgesehen davon, daß sich die beklagte Partei auf diese Bestimmung gar nicht berufen habe. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die zur Prüfung der Berechtigung des Anspruches auf Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung erforderlichen Feststellungen zu treffen und allenfalls auch die geltend gemachte Gegenforderung zu prüfen haben. Auch das Entgelt für von der Klägerin geleistete Überstunden sei nicht verfallen. Gemäß Pkt 4 lit d KV habe der Dienstgeber Aufzeichnungen gemäß § 26 AZG zu führen und die geleisteten Überstunden dem Arbeitnehmer wöchentlich, jedenfalls aber zum Monatsende schriftlich zu bestätigen. Es sei danach Sache des Dienstgebers, sich die Kenntnis jener Umstände zu verschaffen, die für die Führung der Aufzeichnungen erforderlich sei; es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den im KV vorgesehenen Verfall beriefe, obwohl er kollektivvertraglichen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen habe. Zu Unrecht habe daher das Erstgericht jegliche nähere Feststellungen zu den von den Parteien in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen unterlassen, so daß weder das Ausmaß der geltendgemachten Forderung beurteilt werden könne, noch ob bezüglich der Ansprüche aus der Überstundenleistung die Voraussetzungen für den Verfall eingetreten seien.

Gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Das die Abweisung des Teilbegehrens der Klägerin auf Zahlung von Lohn zuzüglich Sonderzahlungen von 270.060 S sowie auf 50.550 S an Ruhe- und Feiertagsentschädigung abzüglich des von der Klägerin gegenverrechneten Betrages von 25.000 S bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes blieb unangefochten. Die Abweisung dieser Ansprüche, wie auch die Entscheidung über die Anrechnung des von der Klägerin einbehaltenen Betrages sind daher in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Verfahrens sind nur mehr die Ansprüche der Klägerin auf Überstundenentlohnung (563.982 S), Kündigungsentschädigung (5.393,50 S) und Urlaubsentschädigung (80.910,23 S).

a) Zur Überstundenentlohnung

Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß ein Verfall des Anspruches auf Entlohnung der Überstunden nicht eingetreten sei, weil der Dienstgeber die nach dem KV vorgeschriebenen Überstundenaufzeichnungen nicht geführt habe; es widerspräche Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf einen Verfall der Ansprüche berufen könnte, obwohl er der kollektivvertraglichen Aufzeichnungspflicht nicht entsprochen habe.

Dem kann nicht beigetreten werden.

Das Berufungsgericht beruft sich zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen Arb 9.207; 9.406; 9.454. Dabei wird allerdings übersehen, daß diesen Entscheidungen ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag. Maßgeblich war in diesen Fällen der KV der Handelsangestellten (KV-HA). Dieser sieht in Pkt VII Z 3 detaillierte Regelungen über die Führung von Aufzeichnungen über Überstunden und das Verfahren zur Geltendmachung von Überstünden vor, bestimmt in lit c dieses Abschnittes, daß in diesem Verfahren nicht geltend gemachte Überstunden nach Ablauf von 3 Monaten verfallen und normiert im folgenden lit d, daß dann, wenn vom Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen des KV-HA Überstundenaufzeichnungen nicht geführt werden, allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ablauf von 2 Jahren verfallen. Strittig war in den vom Berufungsgericht zitierten Fällen, ob Überstunden- aufzeichnungen im Sinne des KV-HA geführt wurden. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß dann, wenn die Führung von Aufzeichnungen entsprechend den Bestimmungen des KV-HA nicht erfolgte, die Bestimmung des Pkt VII Z 3 lit d zur Anwendung zu kommen habe; dies führe im Sinne dieser positivrechtlichen Regelung zu einer Verlängerung der Verfallsfrist. Es besteht jedoch kein allgemeiner Grundsatz, daß immer dann, wenn ein Vertragspartner seine ihm nach dem KV obliegenden Verpflichtungen verletzt, ihn begünstigende Regelungen des KV unanwendbar wären, daß etwa die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, daß derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Solches läßt sich auch aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen nicht ableiten; es ergab sich in den entschiedenden Fällen vielmehr aus einer entsprechenden Bestimmung des dort anzuwendenden KV-HA.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird, und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. In diese Richtung ging etwa der Fall in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung infas 1994 A/161; diese hatte allerdings auch nicht den Verfall von Ansprüchen auf Überstundenentlohnung wegen Unterlassung der Führung von entsprechenden Aufzeichnungen zum Gegenstand.

Gemäß Pkt 4 lit b des hier maßgeblichen KV verfallen Entgeltansprüche für Überstunden, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung entweder durch den Arbeitnehmer selbst oder durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß Pkt 4 lit d KV muß der Arbeitgeber über die geleistete Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung Aufzeichnungen gemäß § 26 AZG (zB Arbeitszeitkarte) führen und die geleisteten Überstunden dem Arbeitnehmer wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende schriftlich zu bestätigen. Die Anordnung der Verpflichtung zur Aufzeichnung von Überstunden beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiederholung der gesetzlichen Verpflichtung des § 26 AZG, darüberhinaus wird nur die Verpflichtung zur schriftlichen Bestätigung angeordnet. Ein den diesbezüglichen Bestimmungen des KV-HA vergleichbares detailliertes Verfahren bei Geltendmachung von Überstunden ist nicht vorgesehen; insbesondere fehlt eine dem Pkt VII Z 3 lit d KV-HA vergleichbare Regelung; nach dem hier maßgeblichen KV bleibt die Unterlassung der Führung der vorgesehenen Überstundenaufzeichnungen auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluß. Eine andere Regelung würde auch geradezu zu Wertungswidersprüchen führen. Grund für die Anordnung relativ kurzer Verfallsfristen in Kollektivverträgen sind vor allem Fragen der Beweisführung. Die Geltendmachung von Ansprüchen soll auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt werden, der überblickbar ist und bezüglich dessen der Beweis des maßgeblichen Sachverhaltes noch erbracht werden kann; offene Streitfragen sollen einer raschen Bereinigung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Pkt 6 lit e KV verfallen aber (die relativ leicht beweisbaren) Lohnansprüche innerhalb von 4 Monaten, während bei einem von den obigen Ausführungen abweichenden Regelungsinhalt des Pkt 4 KV die schwerer beweisbaren Überstunden (ausgehend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Verfallsfrist nicht zum Tragen komme) innerhalb der Verjährungszeit von 3 Jahren geltend gemacht werden könnten.

Für die Annahme, daß der Klägerin durch die Unterlassung der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des KV die Geltendmachung ihrer Ansprüche in einer Weise erschwert worden wäre, die die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in der Berufung auf den Ablauf der Verfallsfrist rechtfertigen könnte, insbesondere, daß es der Beklagte geradezu darauf angelegt hätte, dadurch die Anspruchsdurchsetzung durch die Klägerin zu hindern, bietet das Verfahren keine Grundlage.

Auszugehen ist daher davon, daß auch das Entgelt für die Überstundenleistung verfallen ist, so daß auch dieser Teil des Begehrens abzuweisen war.

b) Urlaubsentschädigung und Kündigungs- entschädigung

Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen für den Verfall eines allfälligen Anspruches auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht vorliegen, wird im Rekurs nichts vorgebracht. Wenn aber das Berufungsgericht die Sachverhaltsgrundlage zur Prüfung dieser Ansprüche für ergänzungsbedürftig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

Der Kostenvorbehalt stützt sich bzgl der Kosten des Teilurteiles auf § 392 Abs 2 (§ 52 Abs 2) ZPO, im übrigen auf § 52 Abs 1 ZPO.

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