OGH 4Ob13/85 (RS0028397)

OGH4Ob13/8524.11.2022

Rechtssatz

Aus § 29 AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162 b ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Wendet man diesen Grundsatz auf die für den Erwerb und die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Dienstzeit des Arbeitnehmers an, so ist der zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem fiktiven Endzeitpunkt andererseits liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit einzurechnen und die Abfertigung unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraumes zu bemessen (Arb 9866, 6778; 4 Ob 1/84). Rechtsgrund des Anspruches auf Abfertigung sind aber auch in einem solchen Fall die §§ 23 und 23a AngG.

Auflösung — Ende — Angestellte — Berechnung — Entlassung — Austritt — Einrechnung — Anrechnung — Höhe — Ausmaß — Umfang

 

Normen

ABGB §1162b
AngG §23 IB
AngG §29

4 Ob 13/85OGH05.02.1985

Veröff: RdW 1985,317 = Arb 10407

5 Ob 308/86OGH10.06.1986

Veröff: SZ 59/97 = EvBl 1987/121 S 446 = WBl 1987,18

5 Ob 327/86OGH17.11.1987

Veröff: RdW 1988,137

9 ObA 145/90OGH27.06.1990

Auch; Veröff: Arb 10873

9 ObS 13/91OGH28.08.1991

nur: Aus § 29 AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162b ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. (T1) <br/>Veröff: SZ 64/116 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872

9 ObA 106/95OGH13.09.1995

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 1023/95OGH13.09.1995
9 ObA 2010/96wOGH27.03.1996

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 2092/96xOGH12.09.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/207

8 ObS 2215/96kOGH16.01.1997

nur T1

8 ObS 2261/96zOGH13.02.1997

nur T1

8 ObA 217/97pOGH11.12.1997

nur T1

8 ObS 2/05kOGH17.03.2005

nur T1

9 ObA 5/05hOGH31.08.2005

Vgl; nur T1

9 ObA 55/06pOGH07.06.2006

nur T1; Beisatz: Dem Dienstnehmer stehen daher auch jene Ansprüche zu (zum Beispiel Urlaubsansprüche wegen des Beginns eines neuen Urlaubsjahres), die bei ordnungsgemäßer Beendigung im dafür erforderlichen Zeitraum entstanden wären. Es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, im Anwendungsbereich des BUAG von diesen Grundsätzen abzuweichen. Hätte ein Dienstnehmer im Zeitraum zwischen tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses durch berechtigten Austritt und dem Vertragsende bei regulärer Kündigung („Kündigungsentschädigungszeitraum") neben dem eigentlichen Lohnanspruch weitere Vorteile aus dem Dienstverhältnis erlangt, stehen ihm diese auch bei vorzeitiger Beendigung durch Austritt zu. Er kann - außerhalb des Anwendungsbereiches des BUAG - in diesem Zeitraum daher sowohl urlaubsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften erwerben als auch Anwartschaftszeiten für den Abfertigungsanspruch. (T3)

8 ObS 8/06vOGH13.07.2006

nur T1; Beisatz: Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. (T4)

10 ObS 91/07sOGH11.09.2007

Auch; Beis wie T3

9 ObA 17/08bOGH20.08.2008

nur: Ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden ist, ist finanziell so zu stellen, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. (T5)

1 Ob 190/09mOGH29.01.2010

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung im Fall einer Koppelungsklausel. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/7

8 ObS 11/11tOGH29.06.2011

Vgl auch; nur T1

8 ObS 5/13pOGH30.08.2013

Auch; Beisatz: Ein Ersatzanspruch kann auch bestehen, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte. (T7)<br/>Veröff: SZ 2013/80

8 ObA 42/14fOGH25.11.2014

Auch

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016

Auch

8 ObA 115/20zOGH28.01.2021

Vgl

9 ObA 77/22xOGH24.11.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_005

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