OGH 8ObA42/14f

OGH8ObA42/14f25.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen 1.547,49 EUR brutto sA (Revisionsinteresse), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2014, GZ 6 Ra 8/14i‑24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 13. März 2014, GZ 23 Cga 115/11w‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00042.14F.1125.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem klagsabweisenden Teil bereits unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sind, werden im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Der Kläger war bei der Beklagten vom 9. 7. 2007 bis 30. 4. 2010 in einer Doppellehre zum Maler, Anstreicher und Bodenleger beschäftigt. Seine Lehrzeit hätte bis 8. 7. 2011 gedauert, das Lehrverhältnis endete jedoch durch vorzeitige Entlassung.

Im Mai 2010 schloss der Kläger mit dem Arbeitsmarktservice eine Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel, ihm möglichst rasch im Weg einer überbetrieblichen Lehre doch noch den Lehrabschluss zu ermöglichen. Er besuchte bis 12. November 2010 die letzte Berufsschulklasse, bestand jedoch die vorzeitige Lehrabschlussprüfung im Bereich „Bodenleger“ nicht. Vom 14. 2. 2011 bis 21. 6. 2011 besuchte der Kläger im Rahmen des Projektes „Plus Punkt“ einen Qualifizierungskurs mit dem vorrangigen Ziel, die Lehrabschlussprüfungen zu bestehen, daneben sollten ihm Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und Motivation vermittelt werden. Nach Ansicht seines Betreuers wäre es für den Kläger praktisch unmöglich gewesen, im dritten Lehrjahr in der Region noch eine neue Lehrstelle zu erlangen.

Während der Teilnahme am Projekt „Plus Punkt“ erhielt der Kläger vom Arbeitsmarktservice eine Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von 24,41 EUR zuzüglich Qualifizierungsbonus von 6,60 EUR, jeweils täglich. An einzelnen Wochenenden verrichtete er auch bezahlte Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie.

Die Bundesrichtlinie für Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfen, BGS/AMF/0722/9933/2010, in Kraft seit 19. 07. 2010, sieht vor, dass diese Beihilfen nicht während des Bezugs von Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung zu gewähren sind. Sind diese Beendigungsansprüche bei Maßnahmenbeginn strittig, ist die Beihilfe richtliniengemäß zunächst zu gewähren und im Falle einer späteren Zuerkennung von Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung rückzuverrechnen.

Der Kläger legte im Juni 2011 die Lehrabschlussprüfung im Bereich „Maler und Anstreicher“ mit Erfolg ab. Seit 18. 7. 2011 steht er in einem Beschäftigungsverhältnis.

Im Vorverfahren 23 Cga 143/10m des Erstgerichts wurde die Entlassung des Klägers wegen Formmangels für rechtsunwirksam erklärt und die Beklagte zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. 5. 2010 bis 31. 1. 2011 verpflichtet.

Mit der nun vorliegenden, am 26. 9. 2011 eingebrachten Klage machte der Kläger weitere Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. 2. 2011 bis 17. 7. 2011 geltend.

Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, der Kläger habe sich nach § 1162b ABGB auf seinen Anspruch alles anrechnen zu lassen, was er anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen unterlassen habe, auch fallweises Nebenerwerbseinkommen. Während des Kursbesuchs habe er es absichtlich verabsäumt, eine andere Lehrstelle oder Arbeitsstelle zu finden. Die vom Arbeitsmarktservice bezogenen Beihilfen und Fahrtkostenersätze seien als Einkünfte bzw Ersparnis auf die Kündigungsentschädigung anzurechnen. Die Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe habe echte Entgeltersatzfunktion. Die Klagsansprüche seien mangels rechtzeitiger Geltendmachung präkludiert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es sprach dem Kläger für den Zeitraum vom 1. 3. bis 17. 7. 2011 insgesamt 1.489,56 EUR brutto samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren (unbekämpft) ab.

Der Entschädigungsanspruch für den Monat Februar 2011 sei gemäß § 1162d ABGB präkludiert. Neben einer berechtigten Gegenforderung der Beklagten (57,93 EUR) seien das Einkommen des Klägers aus seiner fallweisen Nebenbeschäftigung (680,80 EUR) und ersparte Fahrtkosten (2.349,65 EUR) gemäß § 1162b ABGB von der Klagsforderung abzuziehen.

Eine Anrechnung der vom Arbeitsmarktservice erhaltenen Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe komme nicht in Betracht, weil es dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, der Empfehlung seines Betreuers gefolgt zu sein und am Schulungsprogramm teilgenommen zu haben. Die Beihilfe müsse er außerdem der Bundesrichtlinie gemäß im Fall des Zuspruchs einer Kündigungsentschädigung zurückzahlen.

Das Berufungsgericht gab dem von der Beklagten erhobenen Rechtsmittel keine Folge. Die Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe sei kein Entgelt oder Erwerbseinkommen, sondern eine dem Arbeitslosengeld ähnliche Sozialleistung und als solche nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Kündigungsentschädigung anrechenbar. Es könne nach dem Sachverhalt auch nicht davon die Rede sein, dass der Kläger einen anderweitigen zumutbaren Erwerb absichtlich, nämlich um eine Anrechnung des Einkommens zu verhindern, versäumt habe.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anrechung einer Beihilfe zur Deckung der Lebenshaltungskosten gemäß § 35 AMSG als Erwerbseinkommen nach § 1162b ABGB (bzw § 29 Abs 1 AngG) während der Dauer einer mit dem Arbeitsmarktservice vereinbarten Ausbildungsmaßnahme besteht.

Der Kläger hat die ihm gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Revision der Beklagten wiederholt den bereits in den Vorinstanzen eingenommenen Standpunkt, die vom Kläger bezogene Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts stelle einen nach § 1162 ABGB anrechenbaren anderweitigen Verdienst dar. Es stehe nicht fest, dass der Kläger die Beihilfe im Fall seines Obsiegens im Verfahren zurückzahlen müsste, da die vom Erstgericht zitierte „Bundesrichtlinie für Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfen“ lediglich eine interne Arbeitsanweisung an die Bediensteten des Arbeitsmarktservice darstelle, aber keine gesetzliche Rückzahlungspflicht bestehe.

Alternativ dazu argumentiert die Revision auch weiterhin, der Kläger habe durch die freiwillige Teilnahme am Arbeitsmarktservice‑Kurs absichtlich im Sinne des § 1162b ABGB eine anderweitige Erwerbsgelegenheit versäumt.

1. Nach ständiger und einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, an der sich die Vorinstanzen orientiert haben, sind vom ehemaligen Arbeitnehmer bezogene Pflichtleistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, auf die Schadenersatzansprüche nach § 1162b ABGB nicht anzurechnen, weil der Empfänger gemäß §§ 25 Abs 1, 12 Abs 8 AlVG hinsichtlich dieser Bezüge ersatzpflichtig wird (9 ObA 149/91) und der vormalige Dienstgeber nicht auf Kosten der Arbeitsmarktverwaltung von seinen Zahlungspflichten entlastet werden soll (RIS‑Justiz RS0028334; 8 ObS 2261/96z; 8 ObS 2215/96k). Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung des strittigen Anspruchs auf Kündigungsentschädigung verbleibt daher trotz eines Bezugs von Arbeitslosengeld beim Arbeitnehmer (9 ObA 73/10s).

Die Revision stellt diese Rechtssätze nicht in Frage, sie führt aber ins Treffen, dass die ihnen zugrundegelegten Überlegungen nicht auf die vom Kläger bezogene Leistungsvariante übertragen werden könnten, sondern wesentliche Unterschiede zwischen den Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts samt Bonus und Schulungsgeld und den gesetzlichen Pflichtleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestünden. Auf Beihilfen nach den § 34 ff AMSG bestehe kein Rechtsanspruch. Der Kläger habe sie auf Basis einer mit dem Arbeitsmarktservice getroffenen Vereinbarung erhalten und sei, anders als ein Arbeitslosengeldbezieher, während der Dauer der geförderten Maßnahme nicht verpflichtet gewesen, sich um eine andere Stelle zu bemühen. Vor allem sehe das Gesetz keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe im Fall der Durchsetzung eines Kündigungsentschädigungsanspruchs vor.

Der Kläger habe sich für den Bezug der Beihilfe zu einer Gegenleistung verpflichtet, nämlich zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme. Diese habe dem Kläger jene weitere Ausbildung ersetzt, die ihm bei Fortbestehen des Lehrverhältnisses im Betrieb bzw im Rahmen der dualen Ausbildung durch die Berufsschule zu vermitteln gewesen wäre. Der Kursbesuch des Klägers sei mit dem Besuch einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung vergleichbar, sodass auch seine dafür im Zeitraum vom 14. 2. 2011 bis 21. 6. 2011 bezogene Geldleistung nach den Grundprinzipien des Schadenersatzrechts auf die kongruente Kündigungsentschädigung anzurechnen sei.

2. Es trifft zu, dass die Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfen nach den §§ 34 ff AMSG im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice, insbesondere auch der Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen, wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung (§ 29 Abs 3 AMSG), keine Pflichtleistungen aus der Sozialversicherung darstellen. Diese Beihilfen dienen nach § 34 Abs 2 AMSG im besonderen dazu, kostenbedingte Hindernisse der Arbeitsaufnahme zu überwinden (Z 1), oder zur Förderung einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung bzw Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Z 2), einer (Wieder‑)Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Z 3) oder der Aufrechterhaltung einer Beschäftigung.

Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch (§ 34 Abs 3 AMSG), die Basis für ihre Gewährung ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer und dem Arbeitsmarktservice.

Dem Revisionsvorbringen ist auch darin zu folgen, dass die dem Kläger gebotene Möglichkeit, sich im Rahmen eines auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Kurses gezielt auf die fehlende Lehrabschlussprüfung vorzubereiten, Ähnlichkeiten mit einer überbetrieblichen Lehrausbildung aufweist. Die gewährte Beihilfe zur Deckung der Lebenshaltungskosten war an die Teilnahme am vereinbarten Kursprogramm, also eine eigene Leistung des Klägers, gebunden. Die Ausbildungsbeihilfe wies wegen dieser Leistungsobliegenheit, die einem anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers auf Kursdauer entgegenstand, funktionell entgeltähnlichen Charakter auf. Dem Berufungsgericht ist aber beizupflichten, dass es sich nicht um Entgelt im eigentlichen Sinn handelte, weil der Zweck der Maßnahme nicht in der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, sondern in der Überwindung persönlicher Defizite und einer beruflichen Qualifizierung des Kursteilnehmers bestand.

Allein diese Beurteilung würde eine Anrechnung der Beihilfe als anderweitigen Erwerb im Sinn des § 1162b ABGB aber noch nicht ausschließen. Zweck der Kündigungsentschädigung ist es, den Arbeitnehmer finanziell so zu stellen, wie wenn sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden wäre (RIS‑Justiz RS0028397; ua Haider in Reissner , AngG § 29 Rz 2), aber nicht, ihn besser zu stellen. Mit den gesetzlichen Anrechnungsvorschriften soll eine Bereicherung des Arbeitnehmers verhindert werden, die eintreten würde, wenn er neben solchen Einkünften, die er bei aufrechtem Arbeitsverhältnis wegen der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht erlangen hätte können, auch die ungekürzte Kündigungsentschädigung bekäme.

Da das AMSG für die Beihilfen keine dem § 25 Abs 1 AlVG vergleichbare allgemeine Rückersatzpflicht des Leistungsempfängers bei zeitlich kongruentem Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung vorsieht, ist es entscheidend zu klären, ob der Kläger dennoch im Fall der nachträglichen Zuerkennung einer Kündigungsentschädigung verpflichtet werden kann, die für den kongruenten Zeitraum erhaltene Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe zurückzuzahlen.

Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags vom Arbeitsmarktservice gewährten Beihilfe oder Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, hängt also von der Auslegung des Vertrags ab (RIS‑Justiz RS0117564). Eine subsidiäre Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ist bei Vorliegen einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0033585; vgl insb 10 Ob 11/06z).

Gemäß § 38 Abs 1 AMSG ist anlässlich der Gewährung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts eine Rückersatzpflicht für den Fall zu vereinbaren, dass der Empfänger ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat. Eine darüber hinausgehende allgemeine Rückersatzpflicht bei Doppelbezügen, die nicht auf einen der in § 38 Abs 1 AMSG definierten Missbrauchstatbestände zurückzuführen sind, kann dementsprechend ebenfalls nur durch Vereinbarung mit dem Leistungsempfänger begründet werden.

Der Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Arbeitsmarktservice geschlossenen Vereinbarung über den Bezug einer Beihilfe für die Dauer der Teilnahme am Projekt „Plus Punkt“ steht allerdings nicht fest. Die vom Erstgericht zitierte Bundesrichtlinie „Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe“ ist nur ein ‑ wenngleich gewichtiges ‑ Indiz dafür, dass das Arbeitsmarktservice mit dem Kläger tatsächlich einen der Richtlinie entsprechenden Betreuungsvertrag geschlossen hat, sie kann aber eine entsprechende Tatsachenfeststellung nicht ersetzen. Diese entscheidungswesentliche Frage wurde in erster Instanz mit den Parteien noch nicht erörtert.

Im fortgesetzten Verfahren wird den Parteien daher Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen und Beweisanbot zur Betreuungsvereinbarung des Klägers allenfalls zu ergänzen, und es werden konkrete Feststellungen über darin enthaltene Rückforderungsregelungen zu treffen sein.

Für den Fall, dass eine solche Regelung nicht besteht, wäre auch noch zu klären, ob in dem vom Arbeitsmarktservice ausbezahlten Tagessatz (in der Bezugsbestätigung Beilage ./A als „Notstandshilfe ‑ Schulung“ bezeichnet) nach § 35 Abs 2 AMSG auf die Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe angerechnete Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung enthalten waren, da für diesen Anteil eine Rückersatzpflicht bereits aus § 25 Abs 1 AlVG abzuleiten wäre.

3. Die notwendige Ergänzung der Feststellungen erfordert eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zur Klarstellung der Rechtslage ist aber vorweg auch bereits auf die Revisionsausführungen über die Anrechnung eines fiktiven, absichtlich versäumten Verdienstes einzugehen. Dieser Anspruch setzt nach § 1162b ABGB (§ 29 AngG) entweder die Ablehnung einer konkret bestehenden und zumutbaren Verdienstmöglichkeit, oder die Untätigkeit des Arbeitslosen trotz bestehender reellen Chancen auf einen Arbeitsplatz voraus ( Pfeil in ZellKomm² § 29 AngG Rz 38; vgl 4 Ob 41/66, DRdA 1967, 231 [ Migsch ] = Arb 8.255; 9 Ob 114/87; 9 ObA 135/03y). Schon diese objektiven Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass es auf die zusätzlich erforderliche subjektive Komponente (Absicht) gar nicht mehr ankommt.

Wenn die Beklagte dem Kläger noch in der Revision vorhält, er habe keine Anstalten unternommen, eine der zahlreichen freien Lehrstellen in der Umgebung zu erlangen, lässt sie die bindende Feststellung außer Acht, dass ihm die Aufnahme in das Schulungsprogramm des Arbeitsmarktservice angeboten wurde, weil sein Betreuer es für praktisch aussichtslos hielt, noch eine neue Lehrstelle in der Region für ihn zu finden.

Es ist den Vorinstanzen aber auch beizupflichten, dass dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, seine Lehre kurz vor der Abschlussprüfung völlig abzubrechen und eine Hilfstätigkeit anzunehmen, um die Beklagte von ihrer Schadenersatzpflicht zu entlasten.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 ASGG, 52 ZPO.

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