AngG § 23
KO idF vor 1. 7. 2010 § 25 Abs 1
Bei Bemessung des Abfertigungsanspruches des nach Konkurseröffnung austretenden Betriebsratsmitgliedes ist der Zeitraum zwischen dem Austritt und dem sich zum Austrittszeitpunkt unter Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes ergebenden fiktiven Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses in seine Dienstzeit einzurechnen; die nach dem Austritt erfolgte Betriebsstillegung hat für den bereits mit dem Austrittszeitpunkt erworbenen Abfertigungsanspruch keine Bedeutung.