Rechtssatz
Als Ausgleichszahlung ist nicht bloß der Betrag aufzuerlegen, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann, vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (so schon 7 Ob 524/81).
7 Ob 573/82 | OGH | 28.07.1982 |
Auch; Beisatz: Aufnahme eines Kredits, äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse. (T1) |
6 Ob 609/82 | OGH | 30.06.1983 |
Auch; Beisatz: Dies entspricht dem Grundsatz der Billigkeit. (T2) |
6 Ob 623/84 | OGH | 06.09.1984 |
nur: Als Ausgleichszahlung ist nicht bloß der Betrag aufzuerlegen, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann. (T3) |
6 Ob 686/84 | OGH | 15.11.1984 |
Auch; Beisatz: Ihm darf auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden, doch muß eine dem Ausgleichspflichtigen durchaus zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die er bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann. (T4) |
1 Ob 541/85 | OGH | 10.06.1985 |
Auch; Beisatz: Insbesondere dann, wenn er am Scheitern der Ehe schuld ist. (T5) |
8 Ob 522/85 | OGH | 12.09.1985 |
Beisatz: Um dem Ausgleichsberechtigten eine hinsichtlich der Höhe und der Art der Abstattung angemessene Ausgleichszahlung leisten zu können; allenfalls durch Veräußerung von beweglichen Sachwerten. (T6) |
1 Ob 678/85 | OGH | 13.11.1985 |
Beis wie T1 nur: Äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse. (T7) |
1 Ob 716/87 | OGH | 20.01.1988 |
Beis wie T1 nur: Aufnahme eines Kredits. (T8) |
8 Ob 579/88 | OGH | 14.07.1988 |
Beis wie T1; Beisatz: Auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse. (T9) |
2 Ob 604/88 | OGH | 10.05.1989 |
Beis wie T1; Beisatz: Dem Ausgleichspflichtigen kann unter Umständen sogar auch die Veräußerung eines Teils der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zugemutet werden. (T10) |
8 Ob 690/88 | OGH | 13.07.1989 |
Beis wie T4 nur: Ihm darf auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden. (T11) |
6 Ob 322/04b | OGH | 17.02.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Selbst wenn zu fordern ist, dass derjenige, der die Übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen und seine Lebensbedürfnisse aufs Äußerste einschränken muss, kann eine Ausgleichszahlung in der vollen rechnerischen Höhe für den Zahlungspflichtigen unzumutbar und unbillig sein (vgl 9 Ob 33/00v). (T12) |
8 Ob 56/07d | OGH | 27.06.2007 |
Auch; Beisatz: Werdie Übernahme eines bestimmten Vermögensgegenstandes anstrebt, muss seine Kräfte zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entsprechend anspannen. (T13); Beisatz: Hier: Auch eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teils der Liegenschaft sind zumutbar. (T14) |
2 Ob 110/09d | OGH | 06.05.2010 |
Auch; Beisatz: Notfalls sind auch materielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19820126_OGH0002_0050OB00788_8100000_001
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