OGH 3Ob44/03x

OGH3Ob44/03x26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin und Antragsgegnerin Ulrike P*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider den Antragsgegner und Antragsteller Leopold P*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. August 2002, GZ 37 R 78/02z-97, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStG zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem seit August 1996 anhängigen Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG - die Ursache für Verfahrensverzögerungen liegen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen weit überwiegend beim Mann - wurden zwei Liegenschaften dem Mann und eine Liegenschaft der Frau zugewiesen und der Mann (Punkt 7.) des erstgerichtlichen Beschlusses) zu einer Ausgleichszahlung von 160.000 EUR samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Beschlusses an die Frau binnen drei Monaten verhalten, davon in Ansehung eines Teilbetrags von 150.000 EUR nur Zug-um-Zug gegen die Ausfolgung einer verbücherungsfähigen Zustimmungserklärung des verbotsberechtigten Vaters der Frau zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Mannes an zwei Liegenschaften.

Der Mann sieht sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs dadurch beschwert, dass nicht die Entrichtung einer Ausgleichszahlung von bloß 90.000 EUR in Teilbeträgen von jährlich 9.000 EUR verfügt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG wird damit nicht angeschnitten.

Die Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Billigkeit nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweilig zu beurteilenden Einzelfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit auch zur Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften verpflichtet werden (6 Ob 207/00k, 4 Ob 200/01t; RIS-Justiz RS00114144). Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich im Übrigen nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls, denen, außer bei - hier nicht gegebener - grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 200/01t).

Gemäß § 94 Abs 2 EheG kann das Gericht u.a. die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Die Erwägungen der Vorinstanzen, die Berücksichtigung der langen - vom Mann verursachten Verfahrensdauer - spreche gegen die Bewilligung von Teilzahlungen, entspricht der Rsp (RIS-Justiz RS0057702; Bernat in Schwimann2, § 94 EheG Rz 3). Der Auszahlungsverpflichtete hat insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles - wie hier - mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann. Dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten kann auch eine Kreditaufnahme zugemutet werden. Ein Zeitraum von einigen Monaten für diese Kreditbeschaffung wird in der Rsp im Allgemeinen als ausreichend angesehen (RIS-Justiz RS0057702; Bernat aaO Rz 4). Infolge der Einzelfallbezogenheit stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nach Lage des Falles nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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