OGH 8Ob61/10v

OGH8Ob61/10v22.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers W***** G*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin C***** G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und andere, Rechtsanwälte in Leoben, wegen nachehelicher Aufteilung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 16. April 2010, GZ 2 R 80/10d-130, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 29. Jänner 2010, GZ 19 C 164/05i-124, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die am ***** geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 17. 5. 2005 zu AZ ***** aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers rechtskräftig geschieden. Die Ehewohnung befand sich auf der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Diese Liegenschaft samt darauf befindlichem Haus hat die Antragsgegnerin von ihren Eltern geerbt. Mit Schenkungsvertrag vom 27. 11. 2000 übertrug sie einen Viertelanteil an dieser Liegenschaft an den Antragsteller. Während der Ehe der Streitteile wurde die Liegenschaft zur Finanzierung von Investitionen mit drei Krediten belastet; zur Kreditbesicherung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Almhaus in *****, an dem während der Ehe Arbeiten durchgeführt wurden. Zudem erbte sie eine Liegenschaft in ***** mit vermieteten Objekten. Aufgrund ihrer Erkrankung ist die Antragsgegnerin nicht mehr arbeitsfähig. Der Antragsteller ist Alleineigentümer einer teilweise geerbten und im Übrigen aus der Erbschaft finanzierten Liegenschaft in ***** mit vermieteten Objekten. Auf dieser Liegenschaft wurden in den Jahren 1996 bis August 2005 diverse Renovierungs- und Umbauarbeiten durchgeführt. In seinem Hauptberuf ist der Antragsteller als Versicherungsvertreter tätig. Die Ehegatten verfügten über ein gemeinsames Girokonto.

Das Aufteilungsverfahren befindet sich im dritten Rechtsgang. Nicht mehr verfahrensgegenständlich sind die Anordnungen des Erstgerichts, mit denen der Antragsgegnerin der Viertelanteil des Antragstellers an der Liegenschaft ***** sowie das Inventar der Ehewohnung übertragen, ihr weiters die Lebensversicherung sowie das Girokonto zugewiesen und sie schließlich verpflichtet wurde, die auf der Liegenschaft mit der Ehewohnung haftenden Kredite in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen.

Der Antragsteller begehrte die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung, die er mit 102.997,19 EUR (s ON 69) bezifferte. Während aufrechter Ehe seien an der Ehewohnung Zu- und Umbauten durchgeführt worden, wodurch der Verkehrswert des Objekts zumindest im Umfang der getätigten Investitionen erhöht worden sei. Diese Investitionen seien über drei Kredite finanziert worden, die mit Pfandrechten an der Liegenschaft ***** besichert seien. Die Ausgleichszahlung sei von dem an die Antragsgegnerin übertragenen Anteil an der Liegenschaft *****, dem Wertzuwachs in Höhe der Investitionen, der Lebensversicherung, der Wertsteigerung durch die Arbeiten am Almhaus, dem Inventar der Ehewohnung und dem Bausparvertrag der Antragsgegnerin zu bemessen. Die Belastung aus den Krediten und aus dem Girokonto seien wertmindernd zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin verfüge über Realvermögen im Wert von 3,5 Mio EUR. Sie sei daher in der Lage, die geforderte Ausgleichszahlung zu finanzieren.

Die Antragsgegnerin wendete ein, dass sie die Vermögenswerte geerbt habe. Die Renovierungsarbeiten am Almhaus hätten zu keiner Werterhöhung geführt; zudem seien diese teilweise aus einer Versicherung finanziert worden. Das Girokonto sei deshalb überzogen, weil der Antragsteller keinen angemessenen Unterhalt leiste. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller ein großes Geschäftshaus am Hauptplatz in ***** als Vermögensanlage erworben habe und erhebliche Einkünfte erziele.

Das Erstgericht wies „sämtliche (noch offene) Anträge“ ab und verpflichtete den Antragsteller zum Kostenersatz. Der Viertelanteil des Antragstellers an der Liegenschaft ***** sei bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung mit 73.000 EUR zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien weiters der Hälftewert des Hausrats (9.100 EUR), der Rückkaufswert der Lebensversicherung (32.041,24 EUR) und die Wertsteigerung am Almhaus (9.000 EUR). Stelle man diesen Beträgen die Kreditschulden (110.954,36 EUR) sowie die Verbindlichkeit aus dem Girokonto (10.500 EUR) gegenüber, so sei unter Berücksichtigung der Billigkeit und des überwiegenden Verschuldens des Antragstellers an der Scheidung vom Zuspruch einer Ausgleichszahlung abzusehen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Da die Liegenschaft mit der Ehewohnung von der Familie der Antragsgegnerin stamme, stehe dem Antragsteller für die Rückübertragung seines Viertelanteils an dieser Liegenschaft kein Ausgleich zu. Allenfalls könnte eine substantielle Wertsteigerung der Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag berücksichtigt werden. Das Erstgericht habe eine solche Werterhöhung aber nicht festgestellt. Der Aufwand für Investitionen in ein Gebäude könne keineswegs stets im Verhältnis 1 : 1 einer Werterhöhung dieses Gebäudes gleichkommen. Selbst unter Zugrundelegung der Wertansätze des Antragstellers errechne sich der Ausgleichsanspruch lediglich mit rund 49.000 EUR. Dabei entspreche es der Billigkeit, der Antragsgegnerin einen Anteil von 60 % an der Aufteilungsmasse zuzuweisen. Mit Rücksicht auf ihre Arbeitsunfähigkeit würde sie durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung aber in unzumutbare finanzielle Schwierigkeiten geraten, während der Antragsteller auch ohne Ausgleichszahlung wohl bestehen könne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Zuerkennung der begehrten Ausgleichszahlung anstrebt.

Mit ihrer (vom Obersten Gerichtshof freigestellten) Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragsgegnerin, das Rechtsmittel des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil die Vorinstanzen von den Grundsätzen für die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung abgewichen sind. Es kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass aufgrund einer Gegenrechnung von Aktiva und Passiva ein nennenswertes aufzuteilendes Vermögen nicht vorhanden sei.

1.1 Bei der Liegenschaft mit der Ehewohnung handelt es sich um ein von der Antragsgegnerin geerbtes Vermögen. Da für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs 2 EheG keine Anhaltspunkte bestehen, ist die Ehewohnung an sich nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen (Hopf/Kathrein, Eherecht² § 82 Anm 25). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Viertelanteil an der Liegenschaft mit der Ehewohnung geschenkt hatte, wurde bei der Zuweisung der Vermögenswerte bereits berücksichtigt. Eine andere Frage ist es aber, wie dieser während der Ehe geschenkte Liegenschaftsanteil den Ehegatten bei der Aufteilung wertmäßig zuzuordnen ist (vgl 9 Ob 20/09w). Für diese Zuordnung der Vermögenswerte ist nach der Judikatur in der Regel entscheidend, welcher Ehegatte das Vermögen vermehrt hat. Im Fall einer Liegenschaftsschenkung hat der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags demnach im Allgemeinen weitestgehend außer Ansatz zu bleiben. Für die Rückübertragung der geschenkten Sache kommt dem Beschenkten daher grundsätzlich kein wertmäßiger Ausgleich zu (8 Ob 105/06h; 1 Ob 158/08d; Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung Rz 182). Demgegenüber sind aber Wertsteigerungen der eingebrachten bzw geerbten Ehewohnung durch Investitionen beider Ehegatten nach der Rechtsprechung angemessen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057308; 4 Ob 208/01v; 6 Ob 245/01z; Gitschthaler aaO Rz 184). Dabei ist zu beachten, dass Investitionen durch Abnutzung in der Regel mit der Zeit wieder an Wert verlieren (Gitschthaler aaO Rz 184).

Richtig ist, dass das Erstgericht für die Rückübertragung des dem Antragsteller geschenkten Viertelanteils an der Liegenschaft mit der Ehewohnung in seiner Vermögensgegenüberstellung einen Aktivwert von 73.000 EUR angesetzt hat. Im Ergebnis hat allerdings auch das Erstgericht die begehrte Ausgleichszahlung abgewiesen. Die Rüge im Revisionsrekurs, das Rekursgericht habe zufolge Nichtberücksichtigung eines Ausgleichsbetrags für die Rückübertragung der Ehewohnung die Entscheidung des Erstgerichts zu seinen Lasten abgeändert, ist daher unbegründet.

Nach den dargestellten Grundsätzen ist zugunsten des Antragstellers kein Ausgleich vom Substanzwert der von der Familie der Antragsgegnerin stammenden Liegenschaft samt Ehewohnung zu berücksichtigen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass dem Antragsteller für die Rückübertragung seines Viertelanteils an der Ehewohnung kein Ausgleich zustehe, steht mit der Rechtsprechung daher im Einklang. Abgesehen vom Hinweis auf den vom Erstgericht berücksichtigten Rückübertragungswert von 73.000 EUR kommt er auf den begehrten Ausgleichsbetrag für den geschenkten Viertelanteil im Revisionsrekurs auch nicht mehr näher zurück.

1.2 Mit Rücksicht auf den in den Jahren 1999/2000 erfolgten Zu- und Umbau auf der Liegenschaft mit der Ehewohnung kommt allerdings die Einbeziehung eines Wertzuwachses in Betracht. Dazu hat das Erstgericht lediglich festgestellt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft mit der Ehewohnung 323.000 EUR betrage und diese mit drei Krediten belastet sei. Zu den vom Antragsteller behaupteten (gemeinsamen) Investitionen und die dadurch bedingte Werterhöhung der Ehewohnung wurden hingegen keine Feststellungen getroffen. In dieser Hinsicht liegt damit ein sekundärer Feststellungsmangel vor, den das Rekursgericht hätte aufgreifen müssen. Das Argument, dass der Aufwand für Investitionen in ein Gebäude keineswegs stets im Verhältnis 1 : 1 einer Werterhöhung dieses Gebäudes gleichkomme, weshalb der vom Antragsteller herangezogene Berechnungsansatz unrichtig sei, kann Erhebungen zu den zugrunde liegenden Behauptungen des Antragstellers nicht entbehrlich machen. Ebenso wenig kann allein aus dem Alter des Hauses und dem Zustand des Kellers der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Zu- und Umbauarbeiten, die nach dem Vorbringen des Antragstellers zur Schaffung neuen Wohnraums geführt haben, um bloße Sanierungsarbeiten ohne Wertzuwachs gehandelt habe.

1.3 Bei den Verbindlichkeiten aus den (hier hypothekarisch besicherten) Krediten, die für die Renovierung bzw den Zu- und Umbau der Ehewohnung aufgenommen wurden, handelt es sich um sogenannte konnexe Schulden (Hopf/Kathrein aaO § 92 Anm 1; Gitschthaler aaO Rz 196). Solche Verbindlichkeiten sind bei Ermittlung der entsprechenden dem jeweiligen Ehegatten zukommenden Vermögenswerte als wertmindernd abzuziehen (Hopf/Kathrein aaO § 81 Anm 14 f und § 83 Anm 11; Gitschthaler aaO Rz 196).

2.1 Die Aufteilung des zu berücksichtigenden Vermögens hat nach Billigkeit zu erfolgen. Die Aufteilung ist dabei nicht streng rechnerisch vorzunehmen. Vielmehr sind die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung an die besondere Lage des Einzelfalls anzupassen. Das Gewicht der Beiträge der Ehegatten bzw ihrer Belastung wird durch Festlegung pauschaler Quoten bewertet (Hopf/Kathrein aaO § 83 Anm 1 ff, 7 und 17). Führt die reale Aufteilung nicht zu einem billigen Ausgleich zwischen den Ehegatten, so soll durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (RIS-Justiz RS0057670; Hopf/Kathrein aaO § 94 Anm 1 ff). Auch bei Festlegung der Ausgleichszahlung ist nicht streng rechnerisch vorzugehen, sondern eine unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlung festzusetzen (Hopf/Kathrein aaO § 94 Anm 6).

Der vom Antragsteller im Revisionsrekurs angesprochene Anspannungsgrundsatz (vgl Hopf/Kathrein aaO § 94 Anm 3) betrifft die Zahlungsfähigkeit des Leistungspflichtigen nach erfolgter Bemessung der Ausgleichszahlung. Der Ansicht des Antragstellers, dass die Leistungsfähigkeit des einen bestimmten Vermögenswert übernehmenden Ehegatten das Anstellen von Billigkeitserwägungen ausschließe und die Aufteilung in diesem Fall streng rechnerisch vorzunehmen sei, kann daher nicht beigepflichtet werden.

2.2 Ergibt sich bei angemessener und billiger Berücksichtigung des zu verteilenden Vermögens und der mit der Lebensgestaltung der Ehegatten im Zusammenhang stehenden Schulden (vgl Hopf/Kathrein aaO § 83 Anm 11; Gitschthaler aaO Rz 199 und 201) ein nicht zu vernachlässigender Ausgleichsbetrag zugunsten eines Ehegatten (laut der allerdings nur von hypothetischen Wertansätzen ausgehenden Kontrollrechnung des Rekursgerichts 49.000 EUR), so muss der Zahlungspflichtige zur Aufbringung der erforderlichen Mittel seine Kräfte anspannen. Dabei ist ihm die Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse, unter Umständen auch die Veräußerung verwertbaren Vermögens oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten (RIS-Justiz RS0057685; Hopf/Kathrein aaO § 83 Anm 2 f, 7 und 16; § 94 Anm 3). Nach dem vom Rekursgericht herangezogenen Grundsatz des Wohl-Bestehen-Könnens soll die Ausgleichszahlung aber immer noch so bestimmt werden, dass die (längerfristigen) negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung für den (wie hier) schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben.

Zur Zahlungsfähigkeit und zu einem allenfalls verwertbaren Vermögen der Antragsgegnerin hat das Erstgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen.

3. Aufgrund der dargelegten sekundären Feststellungsmängel sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben. Zur endgültigen Beurteilung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs ist zu prüfen, ob aus dem behaupteten Zu- und Umbau der Ehewohnung bzw den damit zusammenhängenden Investitionen ein zum Aufteilungsstichtag bestehender Wertzuwachs zu berücksichtigen ist. Sollte sich angesichts des der Antragsgegnerin zugeteilten Vermögens und bei Bedachtnahme auf die Schulden ein nicht zu vernachlässigender Ausgleichsbetrag zugunsten des Antragstellers ergeben, so wird weiters zu klären sein, ob die Antragsgegnerin - allenfalls unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen - zur Finanzierung des Ausgleichsbetrags in der Lage ist. Dazu werden auch Erhebungen zur Verwertbarkeit bzw Belastbarkeit ihres Vermögens und zu ihrer Kreditwürdigkeit anzustellen sein.

Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach auch in Ansehung der Liegenschaft des Antragstellers in ***** aus beiden Ehegatten zuzuordnenden Finanzmitteln werterhöhende Investitionen in Form erheblicher Umbau- und Ausbauarbeiten vorgenommen worden seien, wird im fortgesetzten Verfahren ebenfalls Bedacht zu nehmen und dazu eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage anhand geeigneter Beweismittel zu erheben sein.

4.1 Zur Ermittlung einer allfälligen Ausgleichszahlung ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller vom Rückkaufswert der Lebensversicherung, die zur Besicherung der Investitionskredite abgeschlossen wurde, den Hälftebetrag beansprucht. Das Gleiche gilt für den Wert des Inventars der Ehewohnung. Von der Wertsteigerung durch die Arbeiten am Almhaus der Antragsgegnerin begehrt er offenbar den gesamten vom Erstgericht festgestellten Betrag (9.000 EUR). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Vermögen, sondern auch die vorhandenen Schulden, die mit der Lebensgestaltung der Ehegatten im Zusammenhang stehen, nach Billigkeit aufzuteilen sind (Hopf/Kathrein aaO § 83 Anm 11; Gitschthaler aaO Rz 199 und 201). Das der Antragsgegnerin zugewiesene Girokonto mit einem Sollstand von 10.500 EUR lässt der Antragsteller in seiner Berechnung unberücksichtigt.

4.2 Mit seiner - vom Rekursgericht bestätigten - Entscheidung hat das Erstgericht „sämtliche (noch offene) Anträge“ abgewiesen. Dazu wird klarzustellen sein, welche konkreten Sachanträge von dieser Entscheidung betroffen sind bzw ob sich diese nur mehr auf die vom Antragsteller geltend gemachte Ausgleichszahlung bezieht.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG 2005.

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