OGH 9Ob33/00v

OGH9Ob33/00v15.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erwin B*****, Werkmeister, ***** vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Theresia B*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Werner Schwarz, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 20 R 70/99i-43, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (Ris-Justiz RS0108755; zuletzt 9 Ob 42/99p; 6 Ob 229/98i). Eine Überschreitung dieses Spielraums zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.

Dass bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung auch darauf Rücksicht genommen werden muss, dass auch der (zahlungspflichtige) Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Lage bestehen kann, ist richtig. Andererseits kann dies nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das nicht ausreichende Vermögen des Antragstellers dazu verhalten wird, ihren Anteil am gemeinsamen Vermögen gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben (4 Ob 540/87). Deshalb kann, wenn anders keine billige Aufteilung möglich ist, vom zur Ausgleichszahlung Verpflichteten auch verlangt werden, dass er Vermögen veräußert oder vermietet (Ris-Justiz RS0057589; zuletzt 6 Ob 29/99d).

Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (1 Ob 230/98z). Durch die in keiner Weise begründete Behauptung, der Marktwert der Liegenschaft sei nicht berücksichtigt worden, zeigt der Revisionsrekurswerber, der sich mit den umfangreichen Ausführungen des Rekursgerichtes zur Wertermittlung mit keinem Wort auseinandersetzt, keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht habe nicht berücksichtigt, dass er der an der Scheidung schuldlose Teil ist, sind schon deshalb verfehlt, weil die Ehe aufgrund seiner Klage nach § 50 EheG geschieden wurde und daher auch die Antragsgegnerin kein Verschulden an der Scheidung zu verantworten hat.

Dass das Erstgericht mit dem Zuspruch einer nicht begehrten Ausgleichszahlung für Einrichtungsgegenstände das Begehren der Antragsgegnerin überschritten habe, ist in dieser Form nicht richtig. Richtig ist nur, dass das Erstgericht bei der Bemessung der dem Antragsteller wegen der an ihn erfolgten Zuteilung der Liegenschaft samt Haus auferlegten Ausgleichszahlung ua auch Überlegungen über die (von den Parteien unkonkretisiert angekündigte) Aufteilung des Hausrates angestellt hat. In Anbetracht der Geringfügigkeit der Auswirkungen dieser einen Betrag von S 25.000,- betreffenden Überlegungen auf die letztlich mit S 1,130.000,- ausgemessene Ausgleichszahlung wird dadurch die den Vorinstanzen für ihre Ermessensentscheidung offenstehende Bandbreite nicht überschritten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte