Rechtssatz
Ist nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden. Das Rekursgericht hat auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt.
3 Ob 43/01x | OGH | 29.08.2001 |
Vgl; Beisatz: Ausnahme des § 502 Abs 5 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren betreffend Unterhaltsstreitigkeiten. (T1) |
3 Ob 130/02t | OGH | 24.05.2002 |
Beisatz: Nunmehr 4.000 Euro, bejahendenfalls 20.000 Euro. (T2) |
3 Ob 145/01x | OGH | 26.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumungs-/Übergabebegehren der Ersteherin. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00048_01G0000_001
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