European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00104.19V.0523.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 die gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung aufgeschobene Räumungsexekution fort.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz
RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 51/19z).
2. Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es auf den Streitwert nicht mehr an. Abgesehen davon fällt die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs ohnehin nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (
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