Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Erstehers einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) eine zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher an.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dieser Antrag des Erstehers abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Verfahrensgegenstands, über den es entschieden habe, übersteige an Geldeswert nicht 4.000 EUR, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Erstehers ist nicht zulässig.
Da das Zwangsversteigerungsverfahren mit der Erteilung des Zuschlags beendet ist und es auch nicht um die Beteiligung der Parteien am Meistbot geht, ist das den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrensabschnitts bildende Räumungs-/Übergabebegehren zu bewerten (3 Ob 145/01x). Ein Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften liegt nicht vor. Der Ersteher geht selbst davon aus, dass nicht auf den Einheitswert abzustellen sei.
Da nach der Bewertung des Rekurgerichts der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs des Erstehers jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Ein Fall des § 502 Abs 5 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN liegt nicht vor, weil letztere Bestimmung auf Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nicht anzuwenden ist (MietSlg 51.729). Für einen entsprechenden Antrag wie hier kann nichts anderes gelten (RIS-Justiz RS0115036).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)