Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts auf Aufschiebung einer Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 1.453,46 EUR sA (nur) gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Oppositionsverfahrens bestätigt; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, jedenfalls unzulässig, weil § 528 ZPO eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002321).
Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers liegt hier keine in § 502 Abs 5 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor; es ist vielmehr über die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Ausspruchs zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0115036).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)