Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung
Der Ehegatte der Verpflichteten stellte im anhängigen Räumungsexekutionsverfahren einen auf seine eingebrachte Exszindierungsklage gestützten Aufschiebungsantrag, der mit der Rekursentscheidung vom 4. Mai 2006 abgewiesen wurde (ON 30). Der Exszindierungskläger und nunmehrige Einschreiter stellte außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gegen diese Entscheidung Anträge auf
1. Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts gemäß § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, 3. (neuerliche) Aufschiebung der Exekution und Absetzung des Räumungstermins 29. Juni 2006 sowie 4. Hemmung das Exekutionsverfahren bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs (§ 524 Abs 2 ZPO).
Das Erstgericht wies sämtliche Anträge teilweise zurück bzw. teilweise ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des im Exekutionsverfahren einschreitenden Exszindierungsklägers (Einschreiters) mit der wesentlichen Begründung zurück, die für die Zulässigkeit des Rekurses erforderliche Beschwer sei wegen der am 29. Juni 2006 bereits vollzogenen Räumung weggefallen.
Rechtliche Beurteilung
Über den gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs (Revisionsrekurs) des Einschreiters kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von Bewertungsaussprüchen iSd § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO nicht entscheiden, weil, wie der Rechtsmittelwerber zu Recht releviert, das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt hätte. Denn im Exekutionsverfahren geht es nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 202/06m; RIS-Justiz RS0115036). Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)