European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00127.15W.0715.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Betreibende beantragte aufgrund der Beschlüsse des Rekursgerichts vom 23. 10. 2013, 54 R 106/13d, und vom 18. 3. 2014, 1 R 370/13p, zur Sicherung seiner Kostenforderungen von 9.861,88 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 10. 2013 bzw insgesamt 1.455,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. 3. 2014 die Bewilligung der bücherlichen Vormerkung eines Zwangspfandrechts ob eines Liegenschaftsanteils der Verpflichteten. Der Beschluss zu 54 R 106/13d sei noch nicht rechtskräftig, jener zu 1 R 370/13p sei bereits in Rechtskraft erwachsen. Insgesamt seien 11.317,03 EUR sicherzustellen. Dass die Voraussetzungen der Sicherstellungsexekution vorliegen, ergäbe sich aus der Bewilligung der Pfändung der Pachtzinse (gemeint: mit Beschluss des Rekursgerichts zu 1 R 370/13p).
Das Erstgericht bewilligte die Sicherstellungsexekution antragsgemäß.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs der Verpflichteten im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Exekutionsantrags ab. Der Kostentitel zu 54 R 106/13d existiere nicht mehr, weil er am 23. 1. 2014 vom Obersten Gerichtshof „ersatzlos“ aufgehoben worden sei. Schon aus diesem Grund scheide die beantragte Exekution aufgrund dieses Titels aus. Außerdem habe der Betreibende im Exekutionsantrag weder behauptet noch bescheinigt, weshalb neben der bereits aufgrund dieses Titels bewilligten Sicherstellungsexekution durch Pfändung der der Verpflichteten gegen eine Drittschuldnerin zustehenden Pachtzinsforderungen zusätzlich die nun beantragte weitere Sicherstellungsexekution erforderlich sei. Auch für den zweiten Kostentitel in Höhe von insgesamt 1.455,15 EUR erscheine die beantragte weitere Sicherstellungsexekution iSd § 374 Abs 2 iVm § 14 Abs 1 EO nicht erforderlich.
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nachträglich zu, weil zu den im Abänderungsantrag des Betreibenden thematisierten Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit einer bereits rechtskräftig bewilligten und einer nachträglich beantragten weiteren Sicherstellungsexekution nach Wegfall des Titels, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags zur Sicherung der Kostenforderungen aufgrund des Beschlusses zu 1 R 370/13p richtet. Im Übrigen ist er entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Beruhen mehrere gemeinsam betriebene Kostenforderungen auf verschiedenen Beschlüssen, die in unterschiedlichen Verfahren erlassen wurden, sind die betriebenen Forderungen nicht zusammenzurechnen (RIS‑Justiz RS0002304 [T2]; RS0002246 [T2 und T4]).
Da die mit dem Beschluss zu 1 R 370/13p titulierten Kostenforderungen des Betreibenden jeweils den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen und die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren nicht zum Tragen kommt (RIS‑Justiz RS0115036 [T1]), ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags zur Sicherung dieser Forderungen wendet, ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.
2.1. Ein in den §§ 370, 371
EO angeführter Exekutionstitel bildet solange eine taugliche Grundlage für eine Sicherungsexekution, als er durch die Prozesslage noch nicht überholt ist. Nur nach Bewilligung der Sicherungsexekution eingetretene Änderungen der Verfahrenslage bleiben bis zur rechtskräftigen Aberkennung des gesicherten Anspruchs unberücksichtigt (RIS‑Justiz
RS0004680; vgl auch RS0106425). Demgemäß kann die Sicherstellungsexekution nicht bewilligt werden, wenn das den Titel bildende Urteil erster Instanz bereits vor Stellung des Exekutionsantrags vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde (RIS‑Justiz RS0004834). Nur dann, wenn das den Titel bildende Urteil erst nach Bewilligung der Sicherstellungsexekution mit gleichzeitiger Anordnung der Erneuerung der Verhandlung aufgehoben wurde, bildet dies keinen Grund für eine Einstellung der Sicherstellungsexekution (RIS‑Justiz RS0004792).
2.2. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht mit seiner Beurteilung, dass die bereits lange vor Einbringung des Exekutionsantrags erfolgte Aufhebung des Exekutionstitels (samt Auftrag, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden) die (nachträgliche) Bewilligung der Sicherstellungsexekution hindert, nicht abgewichen. Der gegenteilige Standpunkt des Betreibenden, ihm wäre eine zweite Sicherstellungsexekution deshalb zu bewilligen, weil aufgrund desselben Titels bereits eine solche anhängig sei, ist mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringen: Kann doch die Anhängigkeit der ersten Sicherstellungsexekution nicht die Wirksamkeit des im Titelverfahren ergangenen Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 234/13p) beseitigen.
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