OGH 10ObS63/09a (RS0124751)

OGH10ObS63/09a12.5.2009

Rechtssatz

Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Gerade für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ist typisch, dass jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen vorliegen, sodass allein aus dem Grund von Umsatzschwankungen noch keine Unvorhersehbarkeit im Sinn des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung abgeleitet werden kann. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Umsatzschwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit typischerweise verbunden sind, vermögen daher eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen.

Normen

KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 lita

10 ObS 63/09aOGH12.05.2009
10 ObS 91/09vOGH16.06.2009

nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. (T1)

10 ObS 137/09hOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Fragen der Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und auf den zumutbaren Sorgfaltsmaßstab können nur einzelfallbezogen gelöst werden. (T2)

10 ObS 143/09sOGH08.09.2009

nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. (T3)

10 ObS 156/09bOGH20.10.2009

nur T3

10 ObS 145/09kOGH08.09.2009

nur T3

10 ObS 136/09mOGH10.11.2009

nur T1

10 ObS 208/09zOGH19.01.2010

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Landwirtin (T4)

10 ObS 167/10xOGH30.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 186/10sOGH01.02.2011

Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn eine bloß geringfügige Überschreitung der Grenzbeträge vorliegt und diese Überschreitung für den Leistungsempfänger unvorhersehbar war. (T5)

10 ObS 31/11yOGH29.03.2011

Auch

10 ObS 37/11fOGH12.04.2011

Auch

10 ObS 66/11wOGH21.07.2011

Auch

10 ObS 111/11pOGH08.11.2011

Auch; Beisatz: Vorhersehbarkeit der Höhe der Notstandshilfe bzw des Krankengelds in Höhe der Notstandshilfe. (T6)

10 ObS 9/12iOGH14.02.2012

Auch; nur T3

10 ObS 16/12vOGH13.03.2012

Auch; nur T3; Beis wie T2

10 ObS 8/12tOGH12.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin hat die zu erwartenden Einkünfte aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit geprüft und grundsätzlich auch richtig kalkuliert. Der Umstand, dass die der Klägerin gewährten monatlichen Fahrtkostenzuschüsse lohnsteuerpflichtig sind und daher zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, war aus den Gehaltsabrechnungen objektiv nicht erkennbar. Es wäre dafür eine genaue Kenntnis der Bestimmungen der §§ 25 f EStG 1988 erforderlich gewesen, die aber bei einem Menschen mit gewöhnlichen Fähigkeiten nicht vorausgesetzt werden kann. (T7)

10 ObS 87/12kOGH26.06.2012

Auch; nur T3; Beis wie T2

10 ObS 60/12iOGH24.07.2012

Auch; nur T3; Beis wie T2

10 ObS 102/12sOGH02.10.2012

Auch; Beis wie T2

10 ObS 175/12aOGH29.01.2013

Vgl; nur T3; Beis wie T2

10 ObS 2/13mOGH28.05.2013

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Nicht einmal eine durch eine unrichtige Rechtsauskunft oder durch eine nicht vorwerfbare unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze stellt eine „unvorhersehbare“ Überschreitung dar. (T8)

10 ObS 21/14gOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_20090512_OGH0002_010OBS00063_09A0000_001

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