OGH 9ObA10/99g (RS0111914)

OGH9ObA10/99g5.5.1999

Rechtssatz

Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule).

Normen

ABGB §1151 IC
ZPO §502 Abs1 HIII1 1

9 ObA 10/99gOGH05.05.1999
8 ObS 204/00hOGH09.11.2000

Beisatz: Hier: Abteilungsleiterin. (T1)

9 ObA 223/01mOGH19.09.2001

Auch; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T2)

9 ObA 280/01vOGH23.01.2002

nur: Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen. (T3)

9 ObA 131/02hOGH22.01.2003

Auch

8 ObA 86/03kOGH13.11.2003

nur T3; Veröff: SZ 2003/145

8 ObA 44/03hOGH25.11.2003

Auch; Beisatz: Entscheidend ist nicht die erstellte Vertragsschablone, sondern wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kolporteure. (T5)

9 ObA 53/04sOGH05.05.2004

Beisatz: Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T6)

8 ObA 20/04fOGH17.02.2005

nur T3

9 ObA 73/05hOGH03.08.2005

Beisatz: Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die steuerliche Behandlung sind daher nicht entscheidend; ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu. (T7)

9 ObA 116/05gOGH31.08.2005

Auch; Beis wie T6

9 ObA 96/06tOGH18.10.2006

Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T8)

9 ObA 110/06aOGH15.11.2006

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T9)

9 ObA 165/07sOGH28.11.2007

Auch; Beis wie T7

9 ObA 118/07dOGH19.12.2007

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einlegerin von Prospekten in Zeitungen. (T10)

9 ObA 176/07hOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

8 ObA 39/08fOGH16.06.2008

Auch; Beis wie T4

9 ObA 17/08bOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nach außen als Gesellschaftsverhältnis deklariertes Rechtsverhältnis. (T11)

8 ObA 93/08xOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T12)

9 ObA 66/09kOGH04.08.2009

Auch

8 ObA 57/09dOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern ist je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen. Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung. (T14)

9 ObA 35/10bOGH11.05.2010

Auch; nur T3

8 ObA 49/10dOGH22.03.2011

Auch; Beis wie T6

8 ObA 87/10tOGH30.08.2011

Auch; nur T3

8 ObA 86/11xOGH24.04.2012

Vgl auch; nur T3

9 ObA 143/11mOGH30.04.2012

Vgl auch; nur T3

9 ObA 16/12mOGH26.11.2012

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hebamme. (T15)

9 ObA 53/13dOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T6

9 ObA 89/13yOGH24.07.2013

Vgl; Beis wie T13

9 ObA 46/13zOGH24.07.2013

Vgl auch; Beis wie T6

9 ObA 152/13pOGH26.02.2014

Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 113/14zOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Hausbesorgertätigkeit. (T16)

9 ObA 103/14hOGH25.09.2014

Auch; Beis ähnlich wie T13

4 Ob 37/16vOGH30.03.2016
9 ObA 40/16xOGH24.06.2016

Auch; Beis ähnlich wie T4

9 ObA 120/15kOGH29.09.2016

Auch

9 ObA 65/18aOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13

8 ObA 49/19tOGH18.11.2019

Beis wie T6; Beis wie T13

9 ObA 21/20hOGH29.04.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anmeldung des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. (T17)

9 ObA 43/20vOGH25.11.2020

Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00010_99G0000_001

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