OGH 8ObA93/08x

OGH8ObA93/08x27.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angelika G*****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.881,61 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 4.093,12 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2008, GZ 10 Ra 74/08p-36, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Kriterien, die die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag aufgestellt hat, ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt (RIS-Justiz RS0021375, RS0021518, RS0021284 ua). Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS-Justiz RS0111914). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können auch in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS-Justiz RS0021284 ua). Dies ist aber regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die - von einem hier nicht vorliegenden Fall krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0021284 [T12, T17]; RS0111914 [T6]; 9 ObA 110/06a uva). Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision darauf, dass sich das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „entfernt" habe. Konkret zitiert er nur zwei Entscheidungen (8 ObA 46/08t und 9 ObA 110/06a), die schon aufgrund der anders gelagerten Sachverhalte nicht geeignet sind, eine unvertretbare und damit vom Obersten Gerichtshof korrekturbedürftige Beurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Mit seiner Auffassung, das Berufungsgericht „negiere" den vom Obersten Gerichtshof anerkannten freien Dienstvertrag, zeigt der Rechtsmittelwerber ebenso wenig eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht das vom Obersten Gerichtshof anerkannte rechtliche Institut des freien Dienstvertrags nicht anerkennt, vielmehr hat es unter Zugrundelegung der ständigen, eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung die von der Klägerin für den Beklagten erbrachte Arbeitsleistung als im Rahmen eines durch persönliche Abhängigkeit gekennzeichneten echten Arbeitsvertrags geleistet beurteilt. Soweit der Rechtsmittelwerber dieser Rechtsansicht mit dem Argument entgegentritt, dass die Klägerin mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet habe und im Wesentlichen in der Lage und berechtigt gewesen sei, Arbeitszeit und Arbeitsort frei zu wählen, entfernt er sich von den maßgeblichen Feststellungen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO lässt sich aus den Rechtsmittelausführungen somit nicht ableiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte