OGH 9ObA103/14h

OGH9ObA103/14h25.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.815 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2014, GZ 7 Ra 66/14y‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00103.14H.0925.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Maßgeblich für die Beurteilung eines Vertrags als Arbeitsvertrag ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung (RIS‑Justiz RS0014509). Deren Beurteilung im Einzelfall stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0111914 [T13]). Wenn die Vorinstanzen hier übereinstimmend das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags, für dessen Annahme eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber entscheidend ist (RIS‑Justiz RS0021518 uva), verneint haben, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Als wesentliche Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Sinne einer Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers wird die organisatorische Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle gesehen (RIS‑Justiz RS0021284 ua), wobei die einzelnen Merkmale in ihrer Gesamtheit betrachtet und gewichtet werden (RIS‑Justiz RS0021332 mwN).

Hier wurde der Kläger als ehrenamtlicher Vereinsfunktionär und Sportbetreuer sowie Zeugwart tätig. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um ein ehrenamtliches Verhältnis handle, für das er eine Aufwandsentschädigung (zuerst 150 EUR monatlich) erhalte. Der Aufenthalt des Klägers am Sportplatz war zwar teilweise auch ausgedehnt, jedoch primär der Freizeit gewidmet. Er hatte keinerlei Arbeitspflicht, wurde keinen Weisungen unterworfen und hatte keine bestimmten Anwesenheitszeiten, sondern verrichtete nur fallweise kleinere Tätigkeiten bzw seine Aufgaben als Zeugwart, die er aber teilweise vernachlässigte. Insgesamt kann die Beurteilung der Vorinstanzen, die das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint haben, ausgehend von diesem Sachverhalt jedenfalls nicht als unvertretbar beurteilt werden.

Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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