OGH 9ObA152/13p

OGH9ObA152/13p26.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** M*****, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.013,31 EUR brutto abzüglich 632,50 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 3.380,81 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. September 2013, GZ 7 Ra 66/13x‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt nicht vom bloßen Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS‑Justiz RS0014509). Entscheidend ist demnach, wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde (RIS‑Justiz RS0111914 [T4]), also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren rechtliche Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0111914 [T6] ua). Haben daher ‑ wie hier ‑ die Vorinstanzen ihren Entscheidungen die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall ‑ von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen ‑ keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. Diese vermag der Beklagte auch nicht darzustellen. Da sich der Kläger darauf berief, in persönlicher Abhängigkeit tätig gewesen zu sein und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wie ein echtes Arbeitsverhältnis gelebt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte schlüssig (§ 863 ABGB) der vom schriftlichen Vertrag abweichenden tatsächlichen Gestaltung der Vertragsbeziehung zugestimmt hat. Gegenteiliges hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht behauptet. Zur rechtlichen Beurteilung der einvernehmlichen Vertragsgestaltung liegen auch ausreichende Feststellungen vor.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.

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