Rechtssatz
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt, es sei denn, dass einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle (Z 1: bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Z 2: einzelne der in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten) gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluss des Rechtszuges an den OGH schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus.
2 Ob 5/93 | OGH | 11.03.1993 |
Veröff: ZVR 1994/17 S 27 = JBl 1993,794 |
1 Ob 581/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch; nur: Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T1) |
1 Ob 598/93 | OGH | 19.10.1993 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. (T2) |
1 Ob 511/96 | OGH | 04.06.1996 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils. (T3) |
4 Ob 2336/96z | OGH | 26.11.1996 |
nur T1; Beisatz: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht. Dass die Gegenforderung für die Revisionszulässigkeit von Bedeutung ist, wenn sie mit Widerklage geltend gemacht wird, heißt aber nur, dass im Verfahren über die Widerklage die Zulässigkeit der Revision (ua) davon abhängt, ob die Gegenforderung (= Widerklageforderung) S 50.000,-- übersteigt. Hingegen ist die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über die Klage unabhängig von der Gegenforderung (= Widerklageforderung) zu prüfen. (T4) Veröff: SZ 69/266 |
1 Ob 11/98v | OGH | 27.01.1998 |
Auch; nur: Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig. (T5); Beisatz: Dies deshalb, weil dieser Rechtsmittelausschluss absolut wirkt. (T6) |
1 Ob 228/00m | OGH | 28.11.2000 |
Vgl; Beisatz: Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil nun zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde. (T8) |
10 Ob 3/03v | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision iSd §508 Abs1 ZPO. (T9) |
4 Ob 65/09a | OGH | 09.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit der Revision ist für die Klage und die Widerklage gesondert zu prüfen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19910322_OGH0002_0050OB00510_9100000_001
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