OGH 1Ob598/93

OGH1Ob598/9319.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing.Edmund ***** F*****, und 2. Dipl.Ing.Karmen F*****, vertreten durch Dr.Christian Prem und Dr.Michael Mathes, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Walter C*****, vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn, Dr.Fritz Wintersberger und Dr.Wolf Heistinger, Rechtsanwälte in Mödling, wegen Aufhebung eines Vergleiches (Streitwert S 31.694,62), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Juni 1993, GZ 45 R 316/93-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 12.Jänner 1993, GZ 3 C 999/92v-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision (samt Nachtrag vom 9.9.1993) wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger begehrten die Aufhebung eines am 16.11.1989 vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu AZ 16 Cg 142/88 geschlossenen Vergleiches in dessen Punkt 2 hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung im Betrage von S 31.694,62. In Entsprechung dieses Klagebegehrens hob das Erstgericht den genannten Vergleich in seinem Punkt 2 bezüglich einer Zahlungsverpflichtung (der Kläger) im Betrage von S 31.694,62 auf.

Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene (außerordentliche) Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs.3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der im § 502 Abs.3 ZPO bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.

Der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs.2 ZPO übersteigt im vorliegenden Fall nicht S 50.000,--, er beträgt - im übrigen stets von beiden Parteien in dieser Höhe angegeben - S 31.694,62. Bei einem solchen Entscheidungsgegenstand ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).

Die Revision des Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils verhindert. Damit ist aber auch der "Nachtrag zur außerordentlichen Revision" vom 9.9.1993 (ON 15) zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob dieser der Revision nachfolgende Schriftsatz infolge des Prinzips der Einheitlichkeit eines Rechtsmittels überhaupt zulässig wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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