Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das von der Klägerin mit S 10.000,-- bewertete Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, es zu unterlassen, Schlüssel für ein bestimmt bezeichnetes Tor an dritte Personen weiterzugeben, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige; die Revision sei jedenfalls unzulässig.
Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vom Berufungsgericht in sein Urteil aufzunehmende Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Verstoßes gegen zwingende Bewertungsvorschriften (SZ 59/198) - unanfechtbar und bindend (EvBl 1990/146; RZ 1992/16).
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht.
In einem derartigen Fall ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (1 Ob 598/93; 8 Ob 1653/93).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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