Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 8.1.1991, 1 R 248, 249/90-73, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
Text
Begründung
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten (und Widerklägers). Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage abhängt. Eines derartigen Ausspruches bedarf es auch bei den im § 49 Abs 2 Z 2b JN genannten familienrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 1887/1); lediglich die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO idF der WGN 1989 gilt für diese Streitigkeiten gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 nicht.
Das Berufungsgericht hat einen Ausspruch nach §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 unterlassen.
Es war ihm deshalb gemäß § 419 ZPO die Berichtigung seiner Entscheidung und eine kurze Begründung des zu ergänzenden Ausspruches aufzutragen (§ 500 Abs 3 ZPO).
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