Spruch:
Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte vom Beklagten vorbehaltlich weiterer Ausdehnung den Klagsbetrag von S 20.000,-- und brachte vor, der Beklagte habe ihm ein Auto um S 155.00,-- verkauft, das zufolge verschwiegener Vorschäden nur S 120.000,-- wert gewesen sei.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß dem Kläger die behaupteten Vorschäden bekannt gewesen seien. Zufolge der Abwicklung des Kaufgeschäftes über eine Leasingfirma sei der Kläger zur Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche aktiv nicht legitimiert.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 15.000,-- unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens von S 5.000,--.
Das Berufungsgericht wies über Berufung des Beklagten das gesamte Klagebegehren unter Kostenverpflichtung des Klägers ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger zur Geltendmachung der Klagsforderung zufolge nicht ausreichender Rückzession der Leasingfirma nicht aktiv klagslegitmiert sei. Das Berufungsgericht erklärte die Erhebung der Revision für jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs.1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs.3 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus (vgl. 7 Ob 19/91). Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff verwiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)