Spruch:
Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von S 28.958,40 sA. Die Beklagte habe das von ihnen gemietete Geschäftslokal nach Beendigung des Bestandvertrages in vertragswidrigem Zustand übergeben. Die notwendigen Reparaturen erforderten den eingeklagten Betrag.
Das Berufungsgericht bestätigte das - das Klagebegehren abweisende - Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von den Klägern erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Diese Einschränkung gilt ua nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).
"Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt auch eine außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91; ZVR 1994/17 uva, zuletzt 1 Ob 11/98v). Die Revision ist daher unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen unzulässig.
Im vorliegenden Fall ist auch der Ausnahmetatbestand von diesem Rechtsmittelausschluß gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht gegeben, geht es doch ausschließlich um einen - nach Beendigung des Bestandvertrages von den Klägern erhobenen - Ersatzanspruch wegen nicht vertragsgemäßer Rückstellung des Bestandgegenstandes, nicht aber (auch) um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)