OGH 10Ob2438/96v

OGH10Ob2438/96v13.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Erhard Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johanna S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlages (Streitwert S 100.000,--), aus Anlaß der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Juli 1996, GZ 36 R 78/96d-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 10.November 1995, GZ 17 C 1144/94x-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden vorerst dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Rekurs der beklagten Partei (ON 25) gegen den Beschluß vom 7.Oktober 1996 (ON 24) einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

Sodann sind die Akten dem Berufungsgericht mit dem Auftrag vorzulegen, das angefochtene Urteil (ON 21) durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab dem vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN mit S 100.000,-- bewerteten Klagebegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, der Ausfolgung von näher bezeichneten, bei Gericht erliegenden Preziosen an den Kläger als Erlagsgegner zuzustimmen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei, es unterließ aber offenbar irrtümlich den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch.

Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz erhob die Beklagte außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Erstgericht wies diesen Aufschiebungsantrag mit der Begründung zurück, daß noch keine Exekution eingeleitet worden sei.

Gegen diesen Beschluß erhob die Beklagte rechtzeitig Rekurs, der vom Erstgericht einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der außerordentlichen Revision der Beklagten ist weiters folgendes zu erwägen:

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Von diesem Ausspruch hängt nämlich ab, ob die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO (bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) zulässig oder gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dieser Ausspruch des Berufungsgerichtes wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (1 Ob 574, 575/94; 7 Ob 573/95 ua). Es liegt auch kein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor, wonach die Revision unabhängig vom Streitwert zulässig wäre. Zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit bedarf es daher eines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Entscheidungsgegenstandes. Sollte dieser S 50.000,-- nicht übersteigen, stellt sich das Problem des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO überhaupt nicht (1 Ob 1607/94). Dem Gericht zweiter Instanz war daher die Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen (EvBl 1984/15; MietSlg 35.814; EFSlg 49.358; 1 Ob 574, 575/94; Kodek in Rechberger ZPO Rz 8 zu § 500 mwN).

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