Rechtssatz
Für die Annahme eines angelernten Berufes genügt es nicht, dass der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, besitzt, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein.
10 ObS 34/90 | OGH | 24.04.1990 |
Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer (T2) |
10 ObS 391/90 | OGH | 18.12.1990 |
Beisatz: Hier: Nur Teiltätigkeiten des Elektromechanikers und Elektromaschinenbauers. (T3) |
10 ObS 404/97b | OGH | 20.01.1998 |
Beisatz: Hier: "Hilfsschwester" in einem Pflegeheim. (T4) |
10 ObS 104/99p | OGH | 01.06.1999 |
Auch; Beisatz: Die bloße Einsatzmöglichkeit in einem angelernten Beruf reicht nicht aus. (T5) |
10 ObS 217/02p | OGH | 18.07.2002 |
Auch; Beisatz: Musste der Kläger keine Fahrten in das Ausland durchführen und besitzt er daher auch keine Kenntnisse des internationalen Transportwesens, kommt schon aus diesem Grunde die Annahme eines Anlernberufes als Berufskraftfahrer nicht in Frage. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_010OBS00246_8800000_001
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