Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger wäre nur dann überwiegend in einem angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 ASVG tätig gewesen, wenn er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also in der Zeit vom 1.7.1977 bis 30.6.1992, eine Tätigkeit ausgeübt hätte, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (SSV-NF 2/98, 7/129). Dafür, daß der Kläger für seine im genannten Zeitraum ausschließlich ausgeübte Tätigkeit als Lastkraftwagenlenker für Sand- und Schottertransporte im Inland solche qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten erwerben mußte, die etwa dem durch die V des BMwA BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" entsprechen (vgl SSV-NF 4/80 mwN), bieten die Feststellungen im Gegensatz zu seinen Behauptungen keinerlei Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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