Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Berufsschutz des Klägers als angelernter Berufskraftfahrer im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG verneint. Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat (SSV-NF 2/98), genügt es nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" (Art. II der Verordnung BGBl. 1987/396) besitzt, sondern nach § 255 Abs. 2 ASVG müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein. Daß dies beim Kläger der Fall war, ergibt sich weder aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz, noch aus den getroffenen Feststellungen oder aus den Revisionsausführungen. Überdies hat der Kläger auch gar nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der genannten Ausbildungsvorschriften erworben, wie der Revisionswerber selbst zugesteht. Gründe für ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung (zuletzt etwa 27.2.1990, 10 Ob S 16/90), werden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
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