Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich der Revisionswerber nicht ausdrücklich einen der im § 503 ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe nennt, ergibt sich aus den gesamten Rechtsmittelausführungen eindeutig, daß der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemacht wird (vgl. § 84 Abs. 2, 2. Satz ZPO). Der Rechtsrüge kann aber kein Erfolg beschieden sein. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat (SSV-NF 2/98), genügt es nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" (Art. II der Verordnung BGBl. 1987/396) besitzt, sondern nach § 255 Abs. 2 ASVG müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein. Daß dies beim Kläger der Fall war, ergibt sich weder aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz, noch aus den getroffenen Feststellungen oder aus den Revisionsausführungen. Überdies hat der Kläger auch gar nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der genannten Ausbildungsvorschriften erworben. Die angebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers im Herbst 1989 - also lange nach Schluß der Verhandlung erster Instanz - kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, jedoch allenfalls Grundlage einer neuerlichen Antragstellung bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt sein.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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