Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Rahmen der Mängelrüge macht die Klägerin geltend, daß die Einholung eines arbeitpsychologischen und berufskundlichen Gutachtens unterblieben sei. Das Verfahren sei unvollständig geblieben, weil das Erstgericht nur auf der Grundlage dieser Gutachten in der Lage gewesen wäre, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger in der Lage sei, die Verweisungsberufe auszuüben.
Das Erstgericht hat über die Verweisungsberufe, die für den Kläger in Frage kommen sowie über die Anforderungen, die diese stellen, Feststellungen getroffen. Der Kläger wendet sich mit seiner Rüge dagegen, daß die Beweisgrundlage für diese Feststellungen fehle. Er macht damit einen Verfahrensmangel geltend, der nur unter den Voraussetzungen des § 503 Z 2 ZPO der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Eine im wesentlichen inhaltsgleiche Mängelrüge war aber bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Auch in Sozialrechtssachen können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. An dieser seit SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SSV-NF 3/115 und 7/74 jeweils mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der kritischen Äußerungen im Schrifttum festgehalten. Auch die Ausführungen der Revisionswerberin zu dieser Problematik bieten keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen. Ein Eingehen auf die Mängelrüge ist daher ausgeschlossen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, daß die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht der Umstand, daß für die ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von 6 Monaten erforderlich war, bereits dagegen, daß in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (SSV-NF 7/49). Im übrigen haben die Vorinstanzen ihr Ergebnis, daß der Kläger keinen angelernten Beruf ausgeübt habe, nicht nur auf die Dauer der Anlernung gegründet, sondern auch die vom Kläger tatsächlich verrichtete Tätigkeit berücksichtigt. Dem Argument, daß der Kläger im Chemikalienlager bei Herstellung von Farbmischungen und der Betreuung des Lagerbestandes an Farben wesentliche Kenntnisse seines erlernten Berufes einbringen konnte, sei entgegengehalten, daß ausgehend vom festgestellten Sachverhalt für diese Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse eines Malers und Anstreichers keinewegs erforderlich waren. Mit Farben hantierte der Kläger nur bei Herstellung von Avivagen, bei der er die einzelnen Mengen nach genau vorgegebenen Rezepten zusammenwog. Dafür waren ebensowenig qualifizierte Kenntnisse aus dem erlernten Beruf des Klägers erforderlich wie für die Sorge darum, daß die einzelnen Farben immer ordentlich beisammenstanden. Auch wenn die Tätigkeit des Klägers nicht auf bloß manuelle Arbeiten unter Anleitung beschränkt war, ist sie nicht so qualifiziert, daß sie einem erlernten Beruf gleichgestellt werden könnte.
Ob für die Vertretung des Lagerleiters im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich waren, ist unerheblich. Diese Tätigkeit übte der Kläger nur bei Abwesenheit des Lagerleiters während weniger Wochen im Jahre aus; diese Tätigkeit überwog daher keineswegs im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG. Da für die weit überwiegende Tätigkeit während Anwesenheit des Lagerleiters diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erforderlich waren, kann dem Kläger auch dann kein Berufsschutz zukommen, wenn er über die Qualifikation eines Lagerleiters verfügt hätte (SSV-NF 2/98).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.
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