Normen
9 ObS 32/87 | OGH | 27.01.1988 |
Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7 |
10 ObS 239/90 | OGH | 25.09.1990 |
Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T1) Veröff: SSV-NF 4/113 |
10 ObS 150/94 | OGH | 28.02.1995 |
10 ObS 232/99m | OGH | 11.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Versehrtenrente ist in sogenannten Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat. Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. (T2) |
10 ObS 45/04x | OGH | 18.05.2004 |
Veröff: SZ 2004/79 |
10 ObS 17/05f | OGH | 22.03.2005 |
10 ObS 108/07s | OGH | 09.10.2007 |
Auch; Beisatz: Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet. (T3) |
10 ObS 134/08s | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T4)<br/>Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T5) |
10 ObS 161/09p | OGH | 20.10.2009 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T6) |
10 ObS 164/09d | OGH | 20.10.2009 |
Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T7) |
10 ObS 171/09h | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Beis wie T7 |
10 ObS 78/11k | OGH | 06.12.2011 |
Auch |
10 ObS 123/12d | OGH | 28.05.2013 |
10 ObS 82/13a | OGH | 25.06.2013 |
Beis wie T3 |
10 ObS 93/13v | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Veröff: SZ 2013/126 |
10 ObS 36/22z | OGH | 20.04.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBS00032_8700000_005
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