OGH 7Ob641/84 (RS0056846)

OGH7Ob641/8421.2.1985

Rechtssatz

Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Fall von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist.

Normen

EheG §49 D
EheG §60 Abs2
1.DVEheG §76 Abs1
1.DVEheG §79

7 Ob 641/84OGH21.02.1985
8 Ob 508/86OGH27.02.1986

Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. (T1)

1 Ob 514/86OGH09.04.1986

Vgl; Beisatz: Gilt nicht bei Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG und Nichterledigung des Verschuldensantrags nach § 61 Abs 3 EheG. (T2) <br/>Veröff: SZ 59/64 = EvBl 1986/179 S 761

2 Ob 572/86OGH06.05.1986
6 Ob 673/86OGH27.11.1986

Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519

7 Ob 711/86OGH11.12.1986

Veröff: SZ 59/221

1 Ob 542/90OGH20.06.1990

Auch

6 Ob 112/97gOGH15.01.1998

Beis wie T2

9 Ob 158/99xOGH01.09.1999

Beisatz: Eine Teilrechtskraft der Ehescheidung kann nur in jenen Fällen eintreten, in welchen Grundlage des Scheidungsbegehrens eine Scheidung aus dem Rechtsgrund des § 49 EheG ist. (T3)

3 Ob 305/99wOGH23.08.2000

Vgl auch

9 Ob 258/01hOGH28.11.2001

nur T1; Beisatz: Es steht den Parteien im Falle einer Verschuldensscheidung frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Gericht grundsätzlich den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft, die Frage der Mitschuld des Klägers und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile aber noch erörterungsbedürftig ist. (T4)

8 Ob 11/03fOGH27.02.2003

Auch; Beis wie T2

9 Ob 38/04kOGH21.04.2004

nur: Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Fall von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. (T5)

6 Ob 77/06aOGH27.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Trifft den Beklagten und Widerkläger kein Verschulden, wohl aber den Kläger und Widerbeklagten, ist die Klage abzuweisen und die Ehe auf Grund der Widerklage zu scheiden. (T6)

7 Ob 211/06iOGH13.09.2006
6 Ob 52/07aOGH25.05.2007

Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. (T7)<br/>Beis wie T4; Beisatz: Dabei spielt es keine Rolle, ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde oder das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde (so schon 1 Ob 281/97y). (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die in § 460 Z 8 ZPO angeordnete Rechtsfolge konnte sich nur auf die im Zeitpunkt des Ablebens des Klägers allein strittige Verschuldensfrage beziehen. (T9)

1 Ob 145/07sOGH14.08.2007

Vgl; Beisatz: Ist der Scheidungsausspruch bei einem Urteil nach § 49 EheG in Rechtskraft erwachsen, steht damit die Eheverfehlung des Beklagten unverrückbar fest. Er kann im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage weder bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, noch deren Verfristung einwenden, sondern nur durch den Nachweis einer Eheverfehlung der Klägerin einen Ausspruch beiderseitigen Verschuldens erreichen. (T10)

3 Ob 89/09yOGH22.07.2009

nur T1

1 Ob 202/10bOGH15.12.2010

nur T7; Beisatz: Bzw die Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens. (T11)

3 Ob 208/11aOGH14.12.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T10

9 Ob 22/13wOGH24.04.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T10

1 Ob 234/13pOGH23.01.2014

Auch

1 Ob 194/14gOGH22.10.2014

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bekämpft im Fall einer reinen Zerrüttungsscheidung der Scheidungskläger allein den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten. (T12)<br/>

5 Ob 178/15kOGH21.12.2015
1 Ob 7/18pOGH27.02.2018

nur T7

10 Ob 30/18mOGH26.07.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Den Parteien steht es im Falle einer Verschuldensscheidung somit frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Rechtsmittelgericht den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung als solchen nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft und lediglich die Frage der Gewichtung der Verschuldensanteile noch erörterungsbedürftig ist. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte hat in der Berufung die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin begehrt. Daraus ist ableitbar, dass er für seine Person sein Verschulden zur Gänze bestreitet. Damit hat er nicht nur die Verschuldensabwägung, sondern auch den die Scheidung der Ehe aussprechenden Teil des Ersturteils angefochten. (T14)<br/>

6 Ob 165/18kOGH25.10.2018

Vgl; Beis wie T12

3 Ob 246/19aOGH26.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0070OB00641_8400000_001

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