Rechtssatz
Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Fall von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist.
8 Ob 508/86 | OGH | 27.02.1986 |
Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. (T1) |
6 Ob 673/86 | OGH | 27.11.1986 |
Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519 |
9 Ob 158/99x | OGH | 01.09.1999 |
Beisatz: Eine Teilrechtskraft der Ehescheidung kann nur in jenen Fällen eintreten, in welchen Grundlage des Scheidungsbegehrens eine Scheidung aus dem Rechtsgrund des § 49 EheG ist. (T3) |
9 Ob 258/01h | OGH | 28.11.2001 |
nur T1; Beisatz: Es steht den Parteien im Falle einer Verschuldensscheidung frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Gericht grundsätzlich den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft, die Frage der Mitschuld des Klägers und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile aber noch erörterungsbedürftig ist. (T4) |
9 Ob 38/04k | OGH | 21.04.2004 |
nur: Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Fall von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. (T5) |
6 Ob 77/06a | OGH | 27.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Trifft den Beklagten und Widerkläger kein Verschulden, wohl aber den Kläger und Widerbeklagten, ist die Klage abzuweisen und die Ehe auf Grund der Widerklage zu scheiden. (T6) |
6 Ob 52/07a | OGH | 25.05.2007 |
Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. (T7)<br/>Beis wie T4; Beisatz: Dabei spielt es keine Rolle, ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde oder das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde (so schon 1 Ob 281/97y). (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die in § 460 Z 8 ZPO angeordnete Rechtsfolge konnte sich nur auf die im Zeitpunkt des Ablebens des Klägers allein strittige Verschuldensfrage beziehen. (T9) |
1 Ob 145/07s | OGH | 14.08.2007 |
Vgl; Beisatz: Ist der Scheidungsausspruch bei einem Urteil nach § 49 EheG in Rechtskraft erwachsen, steht damit die Eheverfehlung des Beklagten unverrückbar fest. Er kann im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage weder bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, noch deren Verfristung einwenden, sondern nur durch den Nachweis einer Eheverfehlung der Klägerin einen Ausspruch beiderseitigen Verschuldens erreichen. (T10) |
1 Ob 202/10b | OGH | 15.12.2010 |
nur T7; Beisatz: Bzw die Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens. (T11) |
1 Ob 194/14g | OGH | 22.10.2014 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bekämpft im Fall einer reinen Zerrüttungsscheidung der Scheidungskläger allein den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten. (T12)<br/> |
10 Ob 30/18m | OGH | 26.07.2018 |
Auch; nur T1; Beisatz: Den Parteien steht es im Falle einer Verschuldensscheidung somit frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Rechtsmittelgericht den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung als solchen nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft und lediglich die Frage der Gewichtung der Verschuldensanteile noch erörterungsbedürftig ist. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte hat in der Berufung die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin begehrt. Daraus ist ableitbar, dass er für seine Person sein Verschulden zur Gänze bestreitet. Damit hat er nicht nur die Verschuldensabwägung, sondern auch den die Scheidung der Ehe aussprechenden Teil des Ersturteils angefochten. (T14)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0070OB00641_8400000_001
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