OGH 9Ob22/13w

OGH9Ob22/13w24.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Dehn und den Hofrat Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger, Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ing. A***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2012, GZ 23 R 430/12a-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Über weite Strecken erschöpfen sich die Revisionsausführungen in der Bekämpfung der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. Auch die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Tatsachenrüge des Beklagten auseinandergesetzt habe, trifft nicht zu. Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963).

2. Das Urteil des Erstgerichts, mit dem die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG ausgesprochen wurde, ist mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen. Damit steht fest, dass dem Beklagten eine schwere Eheverfehlung vorzuwerfen ist, durch die eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde (1 Ob 145/07s; RIS-Justiz RS0056846). Er kann daher auch im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage nicht bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, weshalb die dahingehenden Ausführungen in der Revision unbeachtlich sind.

3. Ausgehend davon käme eine Abänderung des Verschuldensausspruchs nur in Betracht, wenn die klagende Ehegattin ihrerseits iSd § 60 Abs 3 Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das den Kläger berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen (1 Ob 145/07s). Eine derartige Eheverfehlung der Klägerin wurde allerdings nicht festgestellt. Mit der Behauptung, die Klägerin sei ohne Anlass ausgezogen, weicht die Revision vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Sie übergeht damit, dass der Beklagte der Klägerin nach den Feststellungen mehrfach erklärte, dass er sein Verhalten nicht ändern werde, und wenn ihr das nicht „passe“, müsse die Klägerin (und müssten auch die Kinder) „gehen“.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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