Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gibt die Rechtslage zutreffend wieder, wonach im Falle einer Verschuldensscheidung (§ 49 EheG) die Annahme irgendeines Verschuldens des beklagten Teiles für den Scheidungsausspruch präjudiziell ist. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens der Streitteile nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist (9 Ob 158/99x). Infolge Berufungen beider Parteien gegen das Scheidungsurteil des Erstgerichtes fehlt es aber genau an letztgenannter Voraussetzung. Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Scheidungsurteiles ist der Aufteilungsantrag daher verfrüht.
Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag, ist sein Rechtsmittel unzulässig.
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