OGH 1Ob715/79 (RS0006941)

OGH1Ob715/7930.10.1979

Rechtssatz

Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen.

Normen

AußStrG §10 B
AußStrG 2005 §17
AußStrG §185 Abs3

1 Ob 715/79OGH30.10.1979

Veröff: SZ 52/155 = EvBl 1980/87 S 272 = JBl 1980,382 = ÖA 1981,89

3 Ob 554/82OGH12.05.1982

Auch; nur: Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. (T1)

5 Ob 597/83OGH03.05.1983

Auch; Veröff: ÖA 1984,47

3 Ob 587/84OGH20.12.1984

Auch

2 Ob 631/85OGH08.10.1985

nur: Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen. (T2)

10 Ob 506/87OGH17.11.1987

nur T1

4 Ob 525/89OGH04.04.1989

Auch; Beisatz: Insoweit ist dem § 10 AußStrG durch § 185 Abs 3 AußStrG derogiert worden. (T3) <br/>Veröff: AnwBl 1990,158 (Grill)

6 Ob 705/89OGH16.11.1989
7 Ob 652/90OGH06.12.1990

Beisatz: Letzteres auch dann, wenn der Antragsgegner nach Ablauf der Frist und nach der Entscheidung des Erstgerichtes eine Äußerung erstattet. (T4) <br/>Veröff: RZ 1991/26 S 99

4 Ob 555/91OGH10.09.1991

Auch; Beisatz: Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze. (T5) <br/>Veröff: ÖAmtsVmd 1992,59

4 Ob 544/91OGH10.09.1991

nur T1

1 Ob 2092/96wOGH04.06.1996

Auch

4 Ob 139/97pOGH13.05.1997

Auch; Beis wie T3

6 Ob 181/97dOGH19.06.1997
6 Ob 176/00aOGH30.08.2000
6 Ob 183/01gOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß § 18 FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern. (T6)

4 Ob 134/03iOGH24.06.2003

Auch; Beisatz: Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete. (T7)

9 Ob 36/06vOGH04.05.2006

nur T2

7 Ob 103/06gOGH10.05.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert. (T8)

10 Ob 40/06iOGH13.06.2006

Auch; Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T9)

3 Ob 43/07fOGH29.03.2007

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Dies bedeutet einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene, jedoch keine Anerkenntnisfiktion. (T10)

5 Ob 71/13xOGH03.10.2013

Auch; Beis wie T7

3 Ob 13/14dOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Ob 50/14bOGH23.04.2014

Vgl auch; Beis wie T10

3 Ob 76/14vOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T7

1 Ob 238/14bOGH22.01.2015

Auch; Beis wie T7

4 Ob 138/15wOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Unterbleiben ungeachtet dessen amtswegige Erhebungen, stellt dies einen Mangel des Verfahrens erster Instanz dar, der im Revisionsrekursverfahren zum Nachteil des Kindes nicht (mehr) releviert werden kann. (T11)

5 Ob 127/16mOGH25.08.2016

Auch; Beis wie T10

1 Ob 60/19hOGH30.04.2019

Beis wie T8; Beis wie T10

6 Ob 62/20sOGH20.05.2020

Beisatz: (Auch) bei Nichtäußerung des Antragsgegners trotz Aufforderung nach § 17 AußStrG ist das Antragsbegehren hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen uneingeschränkt auf der Grundlage des Akteninhalts zu prüfen; dies gilt vor allem auch für die Prüfung der Schlüssigkeit des Begehrens. (T12)

6 Ob 116/20gOGH15.09.2020

nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19791030_OGH0002_0010OB00715_7900000_001

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