OGH 4Ob139/97p

OGH4Ob139/97p13.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Hannes G*****, Andreas G***** und Matthias G*****, sämtliche vertreten durch die Mutter Irmgard G*****, diese vertreten durch Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Andreas G*****, vertreten durch Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12.März 1997, GZ 3 R 72/97s-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber tritt der Ansicht der Vorinstanzen, daß er die ihm gemäß § 185 Abs 3 AußStrG gesetzte Frist versäumt habe, nicht mehr entgegen. Mangels Äußerung des Vaters vor der Entscheidung des Erstgerichtes war das tatsächliche Vorbringen der minderjährigen Antragsteller, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der zur Äußerung aufgeforderte Vater ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt, als zugestanden anzusehen (ÖA 1992, 59); nur die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Schlüssigkeit, waren dennoch zu prüfen (EFSlg 79.791 ua). Wer aber im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG säumig ist, kann entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers sein Vorbringen trotz § 10 AußStrG nicht im Rekurs nachtragen (AnwBl 1990, 158; ÖA 1992, 59 uva). Der Rechtsmittelwerber darf daher dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, in seinem Rekurs keine davon abweichenden, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbaren Tatsachenbehauptungen entgegensetzen (2 Ob 631/85 = EFSlg

49.816 ua).

Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Minderjährigen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Grundlage für die Ermittlung des vom Vater erzielten Einkommens war die Dienstgeberauskunft, die sich auf elf Monate des Jahres 1996 bezog, sodaß die dortige Summe entgegen den Rekursausführungen nicht durch zwölf, sondern durch elf zu teilen war. Ganz abgesehen davon, daß die auf dieser Grundlage ermittelten Unterhaltsbeiträge die üblichen Prozentsätze nicht übersteigen, bleibt bei den Rechtsmittelausführungen völlig unberücksichtigt, daß der Vater festgestelltermaßen auch als Sachverständiger und Immobilienvermittler tätig ist, woraus ihm zweifellos ein - wenn auch der Höhe nach nicht festgestelltes - weiteres Einkommen zufließen wird.

Ob der Unterhalt für die beiden jüngeren Minderjährigen im Hinblick auf das beträchtliche Überschreiten des Regelbedarfes auch etwas niedriger festgelegt werden könnte, ob also ein "Unterhaltsstop" schon beim Zweifachen des Regelbedarfs angebracht wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (ÖA 1990/109; RIS-Justiz RS0007138).

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