Rechtssatz
Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugens zu ermitteln (Fasching IV 518 f).
8 Ob 509/94 | OGH | 25.11.1994 |
Beisatz: Wegen der Beschränkung auf Bescheinigungsmittel im Provisorialverfahren ist bei der Stelligmachung der zu vernehmenden Personen eine besondere Sorgfalt anzuwenden. (T1) |
1 Ob 375/97x | OGH | 24.03.1998 |
nur: Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind. (T2); Beisatz: Ebenso, wenn sie bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T3) |
8 Ob 334/99x | OGH | 24.02.2000 |
Auch; Beis wie T3 nur: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T4); Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalles. (T5) |
8 Ob 272/00h | OGH | 08.03.2001 |
Vgl; Beisatz: Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen musste, im Hauptprozess nicht angeboten hat. (T6) |
5 Ob 131/01b | OGH | 21.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. (T7) |
10 Ob 127/00z | OGH | 10.07.2001 |
nur T2; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T8) |
10 Ob 106/08y | OGH | 22.12.2008 |
Auch; Beisatz: Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Ein Verschulden liegt somit vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel (zB die Beischaffung einer Krankengeschichte) nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war. (T9); Beisatz: Unterließ die Partei im Vorprozess hingegen das Anbot von Beweismitteln, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor. (T10) |
6 Ob 84/09k | OGH | 16.10.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen. (T11) |
9 Ob 19/10z | OGH | 24.03.2010 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 |
9 ObA 102/17s | OGH | 28.11.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
7 Ob 98/18i | OGH | 20.06.2018 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T3 |
1 Ob 178/19m | OGH | 23.10.2019 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19750924_OGH0002_0010OB00185_7500000_002
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