Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen auszuforschen (24. 3. 1998, 1 Ob 375/97x = EvBl 1998/149, 671). Die Neuerungszulässigkeit besteht kraft Umkehrschlusses zu § 483a Abs 2 ZPO nicht für das Scheidungsverfahren, sodass die Annahme, alleine eine Beweisrüge könnte dem Prozessstandpunkt des Wiederaufnahmsklägers zum Erfolg verhelfen, gegen die prozessuale Diligenzpflicht verstieß (dazu auch Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5b zu § 530). Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist überdies eine Frage des betreffenden Einzelfalles.
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