Rechtssatz
Auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (so bereits NZ 1935,118; NZ 1936,159).
1 Ob 522/93 | OGH | 22.03.1993 |
Auch; Beisatz: Keine Änderung der Rechtslage durch die WGN 1989. (T1) |
4 Ob 510/95 | OGH | 31.01.1995 |
Auch; Beisatz: Beschlüsse über den Ersatz der Sachverständigengebühren sind Beschlüsse im Kostenpunkt. (T3) |
1 Ob 8/01k | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beisatz: Unter § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG fallen auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG. Das betrifft gemäß § 2 Abs 1 iVm § 1 Z 5 lit c) GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer. (T4) |
9 Ob 50/04z | OGH | 26.05.2004 |
Auch; Beisatz: Auch eine Entscheidung gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß §2 Abs2 GEG ist eine solche im Kostenpunkt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19710818_OGH0002_0060OB00204_7100000_001
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