Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Pflegschaftsverfahren wegen Entziehung der Obsorge bestellte das Erstgericht eine Sachverständige. Mit Beschluss vom 9. 2. 2010 bestimmte es deren Gebühren und ordnete gemäß § 2 Abs 2 GEG an, dass die Eltern die Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand zu tragen haben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eltern gegen diesen Beschluss nicht Folge.
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Eltern ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Gebühren jedenfalls unzulässig. Die Bestimmung der Sachverständigengebühren ist daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbar. Weiters ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten nach § 2 Abs 2 GEG gilt (1 Ob 65/10f; RIS-Justiz RS0114330; RS0017282 [T2]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)