Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Für eine im Verlassenschaftsverfahren bewirkte Zustellung an den nunmehrigen, in Schottland wohnhaften Revisionsrekurswerber stellte die Übermittlungsstelle Kosten von EUR 216,82 in Rechnung. Mit Beschluss vom 12. 3. 2004 bewilligte das Erstgericht diese Kosten in der angesprochenen Höhe und sprach aus, dass hiefür gemäß § 2 Abs 1 GEG der nunmehrige Revisionsrekurswerber hafte.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der schon vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen rekursgerichtliche Beschlüsse "über den Kostenpunkt" jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG - unzulässig.
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang sie zu erstatten sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695). Daher ist auch eine Entscheidung gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG eine solche im Kostenpunkt (1 Ob 8/01k; 4 Ob 297/00f).
Gegen die angefochtene Entscheidung ist daher - wie schon in daher Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Rechtsmittel zulässig. Der Revisionsrekurswerber hält dem nur Behauptungen entgegen, mit denen er die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzulegen versucht. Darauf ist aber mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)