Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß im allein bekämpften Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG teilweise ab und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 14 Abs 2 Z 4 AußStrG).
Der dagegen vom Unterhaltssachwalter der beiden Minderjährigen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist im Sinne des im Ergebnis zutreffenden Ausspruchs der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt (Ersatzpflicht der Sachverständigengebühren) handelt, sodaß das Rechtsmittel ohne sachliche Überprüfung zurückzuweisen ist (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG; RZ 1990/118 mwN).
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