OGH 1Ob234/01w

OGH1Ob234/01w30.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) Alexander P*****, geboren am *****, und 2) Barbara P*****, geboren am *****, infolge der Rekurse des Vaters Ing. Gebhard F*****, und der väterlichen Großmutter Gertrude F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juni 2001, GZ 44 R 377/00t, 378/00i und 379/00m-11, womit die Gebühren des Sachverständigen Dr. Werner L***** bestimmt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der Rekurs des Vaters wird, soweit er sich gegen den Ausspruch über die Ersatzpflicht gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962 und gegen die Anordnung auf Zahlung der Gebühren vor Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses wendet, zurückgewiesen.

Der Rekurs der väterlichen Großmutter wird, soweit er sich gegen den Ausspruch über die Ersatzpflicht gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962 wendet, gleichfalls zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird beiden Rekursen nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 12. 10. 2000 bestellte das Rekursgericht einen Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und Kinderpsychiatrie zum Sachverständigen. Es trug ihm die Erstattung eines Gutachtens zur Frage auf, "ob bzw in welchem zeitlichen Ausmaß ein Besuchsrecht des Vaters und der Großmutter dem Kindeswohl entspricht" und "die Anordnung von telefonischen Kontakten mit dem Vater im Interesse der mj. Kinder liegt". Der Sachverständige erstattete sodann das Gutachten vom 18. 4. 2001.

Mit Beschluss vom 11. 6. 2001 gab das Gericht zweiter Instanz den Rekursen des Vaters und der väterlichen Großmutter gegen die Abweisung deren Anträge auf Gewährung von Besuchsrechten nicht Folge und sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht legte dieser Entscheidung Feststellungen zugrunde, die es aufgrund des Gutachtens vom 18. 4. 2001 getroffen hatte. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag bestimmte es die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt 14.807 S und wies den Rechnungsführer an, diesen Betrag dem Sachverständigen noch vor Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses aus Amtsgeldern zu überweisen. Ferner sprach es aus, dass der Vater, die väterliche Großmutter und die beiden Minderjährigen - diese zur ungeteilten Hand - "dem Grunde nach jeweils zu einem Drittel verpflichtet" seien, "die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Sachverständigengebühren dem Bund zu ersetzen". Mit Beschluss vom 26. 2. 2002 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters und der väterlichen Großmutter gegen den Beschluss vom 11. 6. 2001 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurück und trug dem Gericht zweiter Instanz auf, angesichts der Rekurse des Vaters und der "mütterlichen" (richtig: väterlichen) Großmutter gegen die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen das Verfahren nach § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG 1975 einzuleiten. Ferner wurde ausgesprochen, dass ein Anwendungsfall des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG nicht vorliegt. Der Revisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erstattete keine Rekursbeantwortungen.

Die Rekurse des Vaters und der väterlichen Großmutter sind teilweise unzulässig; im Übrigen sind beide Rechtsmittel nicht berechtigt.

I. Zur Zurückweisung

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Ihr Zweck ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Dazu gehören nicht nur Entscheidungen über die Kostenbemessung, sondern auch solche, mit denen festgelegt wird, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (SZ 70/246; SZ 68/104 je mwN). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist ferner jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz unanfechtbar. Das betrifft selbst alle Entscheidungen, in denen das Gericht zweiter Instanz funktionell nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht erkannte. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen zweitinstanzliche Entscheidungen im Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unzulässig (SZ 70/246 mwN). Nach diesen Grundsätzen sind Beschlüsse über den Kostenpunkt nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG auch solche, mit denen über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962 abgesprochen wurde. Das betrifft gemäß § 2 Abs 1 iVm § 1 Z 5 lit c GEG 1962 auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (1 Ob 8/01k mwN), wobei es keinen Unterschied macht, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder - wie hier - unmittelbar über die Kostenersatzpflicht entschied (4 Ob 297/00f).

2. Nach den tieferstehenden Erwägungen zu II. 1. ist der Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen funktionell als Erstgericht bestimmte, anfechtbar. Das ändert jedoch nichts daran, dass nach § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen andere Beschlüsse, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, jedenfalls unzulässig sind (RIS-Justiz RS0017171). Dazu gehört auch ein Beschluss, mit dem die Gebührenzahlung - wie hier - noch vor Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses angeordnet wurde.

3. Der Rekurs des Vaters ist daher, soweit er sich gegen den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Ersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG 1962 und gegen die Zahlungsanordnung wendet, als absolut unzulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für den Rekurs der väterlichen Großmutter, soweit sich dieser - nach seinen Ausführungen unter 1. - offenkundig ebenso gegen den Ausspruch über die Ersatzpflicht wendet.

II. Zur Sachentscheidung

1. Der erkennende Senat sprach bereits im Beschluss vom 26. 2. 2002 aus, dass die Bekämpfung der Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es die Gebühren des von ihm beigezogenen Sachverständigen bestimmte, kein Anwendungsfall des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG ist. Das beruht darauf, dass der Beschluss eines Gerichts zweiter Instanz, mit dem es die Gebühren eines Sachverständigen funktionell als Erstgericht bestimmte, nach § 41 Abs 1 GebAG 1975 idF BGBl 1994/623 anfechtbar ist (4 Ob 297/00f; 6 Ob 144/98i; Krammer/Schmidt, GebAG³ § 41 Anm 2).

2. Nach der Überzeugung beider Rekurswerber ist das vom gerichtlichen Sachverständigen erstattete Gutachten bloß ein unschlüssiges und nicht nachvollziehbares "Elaborat", das ungeeignet sei, einer "sachlichen Gerichtsentscheidung" als Grundlage zu dienen. Dafür stünden dem Sachverständigen keine Gebühren zu.

Diese Argumentation ist schon dadurch widerlegt, dass das Gericht zweiter Instanz auf Grundlage des honorierten Gutachtens Feststellungen traf, das Gutachten also für die Sachentscheidung in der Besuchsrechtsfrage verwertete. Die dagegen vom Vater und der väterlichen Großmutter erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse wurden vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Daraus folgt, dass die Rekursentscheidung jedenfalls nicht gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung verstieß, wäre doch ein derartiger, auf einem unschlüssigen Gutachten beruhender Entscheidungsfehler vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen und die Rekursentscheidung aufgehoben worden. Dass aber das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, auf dem eine Entscheidung aufbaut, zu honorieren ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Den Rekursen ist somit nicht Folge zu geben.

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