Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des zur Klärung der Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters bestellten Sachverständigen Kurt K*** mit S 5.792, verfügte deren Auszahlung aus dem Amtsverlag und sprach aus, daß der Vater dem Grunde nach zum Ersatz dieser Gebühren verpflichtet sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß unter Richtigstellung der Zitierung einer Gesetzesstelle. Es sprach aus, daß gegen seinen Beschluß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Trotzdem erhebt der Vater dagegen einen als "Kostenrekurs" bezeichneten (ordentlichen) Revisionsrekurs. Dieser ist jedoch aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs.2 Z 4 AußStrG ist ein Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen "jedenfalls" unzulässig. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören alle jene, die sich auf die Gebühren der Sachverständigen beziehen (RZ 1968, 176; EvBl.1973/233 uza); auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht der Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (NZ 1936, 159; 2 Ob 534/87 uza).
Da der vorliegende Revisionsrekurs diesem Rechtsmittelausschluß unterliegt, war er wie im Spruch zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)