Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte im Zuge des Verfahrens über die Unterhaltsleistungen des Vaters gegenüber seinem mj. Kind die Gebühren des Sachverständigen, den es zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestellt hatte, mit S 16.775,--. Es trug den Ersatz dieser Kosten dem Vater und der Minderjährigen zur ungeteilten Hand auf.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der durch das Bezirksjugendamt vertretenen Minderjährigen, die eine Aufteilung der Gebühren nach Kopfteilen anstrebte (AS 482), im hier relevaten Belang nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dies gilt nicht nur, wenn die Bemessung der Gebühren bekämpft wird, sondern auch dann, wenn die Zahlungspflicht als solche, also die Verpflichtung, die Gebühren zu tragen, dem Grunde nach in Streit steht (EvBl. 1950/12; 1 Ob 550/85; 2 Ob 534/87 ua.). Die Frage, von wem bzw. aus wessen Vermögen die Gebühren zu bezahlen sind, kann zufolge des genannten Rechtsmittelausschlusses ebenfalls nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (EvBl. 1953/497; 2 Ob 670/85; 2 Ob 534/87 ua.). Demnach ist auch gegen die Beurteilung der Frage durch das Gericht zweiter Instanz, ob die Sachverständigen-Gebühren dem Vater und der Minderjährigen solidarisch oder nach Kopfquoten aufzuerlegen sind, ein Revisionsrekurs - wie das genannte Gericht ohnedies im Spruch seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 AußStrG
feststellte - unzulässig.
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