OGH 2Ob571/90

OGH2Ob571/9020.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 27. Oktober 1978 geborenen mj. Yvonne A***, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 19. Bezirk als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 1990, GZ. 47 R 104/90-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 22. Dezember 1989, GZ. 7 P 135/88-60, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestimmte im Zuge des Verfahrens über die Unterhaltsleistungen des Vaters gegenüber seinem mj. Kind die Gebühren des Sachverständigen, den es zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestellt hatte, mit S 16.775,--. Es trug den Ersatz dieser Kosten dem Vater und der Minderjährigen zur ungeteilten Hand auf.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der durch das Bezirksjugendamt vertretenen Minderjährigen, die eine Aufteilung der Gebühren nach Kopfteilen anstrebte (AS 482), im hier relevaten Belang nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dies gilt nicht nur, wenn die Bemessung der Gebühren bekämpft wird, sondern auch dann, wenn die Zahlungspflicht als solche, also die Verpflichtung, die Gebühren zu tragen, dem Grunde nach in Streit steht (EvBl. 1950/12; 1 Ob 550/85; 2 Ob 534/87 ua.). Die Frage, von wem bzw. aus wessen Vermögen die Gebühren zu bezahlen sind, kann zufolge des genannten Rechtsmittelausschlusses ebenfalls nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (EvBl. 1953/497; 2 Ob 670/85; 2 Ob 534/87 ua.). Demnach ist auch gegen die Beurteilung der Frage durch das Gericht zweiter Instanz, ob die Sachverständigen-Gebühren dem Vater und der Minderjährigen solidarisch oder nach Kopfquoten aufzuerlegen sind, ein Revisionsrekurs - wie das genannte Gericht ohnedies im Spruch seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 AußStrG

feststellte - unzulässig.

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